<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>LegalOne</title>
	<atom:link href="https://legalone.at/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link></link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Tue, 21 Mar 2023 13:41:10 +0000</lastBuildDate>
	<language>en-US</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.1</generator>

<image>
	<url>https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/02/cropped-Legal-One_Mark_Teal_Trans-32x32.png</url>
	<title>LegalOne</title>
	<link></link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Die Bilanzierung von Pkws im Unternehmens- und Steuerrecht</title>
		<link>https://legalone.at/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Erich Wolf]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Feb 2023 11:45:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Tax]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://legalone.at/?p=195</guid>

					<description><![CDATA[<p>Leasing-Luxustangente-E-Auto &#8211; ein systematischer Überblick mit Buchungsbeispielen Ob Sie einen Pkw kaufen oder leasen &#8211; die unternehmensrechtliche und steuerrechtliche Bilanzierung ist höchst komplex. Hinzu kommen noch Spezialbestimmungen für Kfz mit...</p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://legalone.at/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/">Die Bilanzierung von Pkws im Unternehmens- und Steuerrecht</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://legalone.at">LegalOne</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Leasing-Luxustangente-E-Auto &#8211; ein systematischer Überblick mit Buchungsbeispielen</h2>



<p><strong>Ob Sie einen Pkw kaufen oder leasen &#8211; die unternehmensrechtliche und steuerrechtliche Bilanzierung ist höchst komplex. Hinzu kommen noch Spezialbestimmungen für Kfz mit Elektroantrieb und für die unterschiedlichen Leasingvarianten. Für das Auto im Betriebsvermögen ist die detailgenaue Kenntnis der Regeln von großer Bedeutung. Bei Fehlern im Zusammenhang mit dem Kfz drohen leider auch empfindliche Strafen<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/artikel/rwp/2023/1/RWP_2023_01_003.html#fn-1">1</a></sup>, die Damen und Herren von der Betriebsprüfung kennen da oft keine Gnade. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick.</strong></p>



<h3 class="wp-block-heading">1. Bei Leasingverträgen: Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?</h3>



<p>Seit dem RÄG 2014 ist im Unternehmensrecht klargestellt, dass die Posten des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betroffenen Geschäftsvorfälle oder der betroffenen Vereinbarungen darzustellen sind.<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/artikel/rwp/2023/1/RWP_2023_01_003.html#fn-2">2</a></sup>&nbsp;Die zivilrechtliche (formelle) Ausgestaltung ist dabei irrelevant. Wenn der Leasingnehmer das Kfz ähnlich wie ein Eigentümer benützen kann, dann ist er&nbsp;<strong>wirtschaftlicher Eigentümer</strong>&nbsp;und das Kfz ist in der Regel ins Anlagevermögen und damit verbunden in die Bilanz des Leasingnehmers aufzunehmen. In der betrieblichen Praxis sind allerdings die meisten Leasingverträge in der Gestalt vereinbart, dass das wirtschaftliche &#8211; gleich wie das zivilrechtliche &#8211; Eigentum bei der Leasinggesellschaft bleibt. Folgende Kriterien müssen laut den Einkommensteuerrichtlinien<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/artikel/rwp/2023/1/RWP_2023_01_003.html#fn-3">3</a></sup>&nbsp;kumulativ erfüllt werden, dass ein Leasingvertrag mit steuerrechtlicher (und in der Regel auch unternehmensrechtlicher Wirkung<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/artikel/rwp/2023/1/RWP_2023_01_003.html#fn-4">4</a></sup>) als &#8220;Leasingvertrag&#8221; anerkannt wird:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li><strong>Grundmietzeit</strong>&nbsp;und&nbsp;<strong>betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer</strong>&nbsp;(beim Pkw in der Regel acht Jahre) stimmen annähernd überein (<strong>Teilamortisationsvertrag</strong>). Beim&nbsp;<strong>Vollamortisationsleasing</strong>&nbsp;darf die Grundmietzeit nicht weniger als 40 % und nicht mehr als 90 % betragen. Der Sinn dieser Regel liegt darin, dass eine zu lange oder zu niedrige Laufzeit des Leasingvertrages nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentumsbegriff kompatibel ist. Wenn ein &#8220;normaler&#8221; Pkw daher idR eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von acht Jahren gem&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/8_estg/L-10004570-P8?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 8 Abs 6 EStG</a>&nbsp;aufweist, dann muss der Leasingvertrag eine Laufzeit zwischen dreieinhalb und sieben Jahren aufweisen, um diese Kriterien zu erfüllen</li>



<li>Es darf&nbsp;<strong>kein Spezialleasing</strong>&nbsp;vorliegen, dh wenn der Gegenstand ganz genau auf die individuellen Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten ist. Bei Spezialleasing ist das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer anzunehmen, da der Gegenstand in der Regel nicht an eine andere Person übertragbar ist. Bei Pkw-Leasingverträgen liegt in der Regel kein Spezialleasingvertrag vor.</li>



<li>Ein&nbsp;<strong>zu niedriger Kaufpreis</strong>&nbsp;nach Ablauf der Leasingdauer führt ebenfalls zum wirtschaftlichen Eigentum beim Leasingnehmer. Wenn der Kaufpreis deutlich unter dem Verkehrswert liegt, dann liegt der wirtschaftliche Vorteil und damit verbunden auch das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer.</li>
</ol>



<p>Die&nbsp;<strong>Mindestnutzungsdauer</strong>&nbsp;bei Neufahrzeugen beträgt acht Jahre gem&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/8_estg/L-10004570-P8?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 8 Abs 6 EStG</a>. Dies entspricht einem AfA-Satz von 12,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Als&nbsp;<strong>Neufahrzeuge</strong>&nbsp;gelten Fahrzeuge, die weder beim Steuerpflichtigen selbst noch beim Voreigentümer des Fahrzeuges in Nutzung gestanden sind. Die bloße Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen lässt die Eigenschaft als Neufahrzeug unberührt. Als Neufahrzeug gelten auch Vorführwagen. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei einem länger als sechs Monate als Vorführwagen eingesetzten Fahrzeug vom &#8220;Verbrauch&#8221; einer Nutzungsdauer im Ausmaß eines halben Jahres ausgegangen wird.<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/artikel/rwp/2023/1/RWP_2023_01_003.html#fn-5">5</a></sup>&nbsp;Bei&nbsp;<strong>gebrauchten Fahrzeugen</strong>&nbsp;ist&nbsp;<strong>die Differenznutzungsdauer</strong>&nbsp;ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Kfz anzusetzen. Eine höhere Abschreibung kann erst durch den Buchwertabgang &#8211; beim Verkauf, bei der Entnahme oder beim Totalschaden des Autos &#8211; angesetzt werden.<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/artikel/rwp/2023/1/RWP_2023_01_003.html#fn-6">6</a></sup>&nbsp;Eine höhere Abschreibung ist zB beim Lkw oder bei den sogenannten &#8220;Fiskal-Lkw&#8221;<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/artikel/rwp/2023/1/RWP_2023_01_003.html#fn-7">7</a></sup>&nbsp;zulässig. Der steuerlich anerkannte Leasingvertrag führt analog dazu, dass nur jener Teil des Leasingaufwandes sofort steuerlich nach&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/8_estg/L-10004570-P8?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 8 Abs 6 Z 2 EStG</a>&nbsp;abgeschrieben werden darf, welcher einer achtjährigen Nutzungsdauer entspricht. Somit ist das Leasen des Pkw steuerlich dem Kauf gleichgestellt. Der nicht abgeschriebene Betrag wird als &#8220;<strong>Aktivposten Kfz-Leasing</strong>&#8221; in Evidenz zu den Buchhaltungsaufzeichnungen genommen. Er wird im Falle des Buchwertabgangs, der Entnahme, des Verkaufs oder bei einem Totalschaden abgeschrieben.</p>



<p>In der Folge wird die Bilanzierung eines Pkw dargestellt, bei welchem der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer ist, dh das Leasing wird steuerlich und wirtschaftlich somit anerkannt.</p>



<p><em>Fall: Die Wolf-GmbH (Unternehmensgegenstand: Steuerberatung) hat ab Jänner X20 einen neuen Pkw geleast.</em></p>



<p><em>Der Kaufpreis des Neuwagens beläuft sich auf EUR 25.000 netto, die unternehmensrechtliche Nutzungsdauer auf sechs Jahre. Der Leasingvertrag sieht Folgendes vor:</em></p>



<p><em>Der Pkw wird über vier Jahre geleast, am Ende des vierten Jahres (Ende X23) wird der Pkw zum Restwert iHv EUR 8.333,33 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer mit Eigenmitteln gekauft. Die Leasingraten belaufen sich auf EUR 4.925 netto.</em></p>



<p><em>Es liegt somit ein Teilamortisationsvertrag vor.</em></p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="860" height="93" src="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_1.png" alt="" class="wp-image-214" srcset="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_1.png 860w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_1-300x32.png 300w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_1-768x83.png 768w" sizes="(max-width: 860px) 100vw, 860px" /></figure>



<p><strong>Berechnung Aktivposten</strong></p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img decoding="async" width="860" height="778" src="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_2.png" alt="" class="wp-image-213" srcset="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_2.png 860w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_2-300x271.png 300w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_2-768x695.png 768w" sizes="(max-width: 860px) 100vw, 860px" /></figure>



<p><strong>Der Vergleich Steuer- zu Unternehmensrecht zeigt die folgenden Ergebnisse:</strong></p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img decoding="async" width="860" height="431" src="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_3.png" alt="" class="wp-image-212" srcset="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_3.png 860w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_3-300x150.png 300w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_3-768x385.png 768w" sizes="(max-width: 860px) 100vw, 860px" /></figure>



<h3 class="wp-block-heading">2. Luxustangente &#8211; nicht steuerlich nutzbar</h3>



<p>In der Folge wird die steuer- und unternehmensrechtliche Bilanzierung von einem Kfz von über EUR 40.000 Nettopreis dargestellt. Hier ist zu beachten, dass ein Kfz mit einem Kaufpreis von über EUR 40.000 brutto als &#8220;Luxusfahrzeug&#8221; gilt.<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/artikel/rwp/2023/1/RWP_2023_01_003.html#fn-8">8</a></sup>&nbsp;Die Luxustangente (Differenzbetrag zwischen tatsächlichen Anschaffungskosten und Luxusobergrenze) ist steuerrechtlich&nbsp;<strong>nicht</strong>&nbsp;abschreibbar. Die Luxustangente ist sozusagen das &#8220;Privatvergnügen&#8221; des Unternehmers. Ein Pkw mit Anschaffungskosten von über EUR 40.000 gilt daher als &#8220;unangemessen&#8221;. Leider &#8211; aus Sicht der Wirtschaft &#8211; gilt die Luxusobergrenze von EUR 40.000 als Obergrenze seit 2005! Sie wurde auch nicht &#8211; wie andere Obergrenzen &#8211; anlässlich der Abschaffung der kalten Progression indexiert.</p>



<p>Der VwGH lässt nur sehr wenig Ausnahmefälle von der Luxusobergrenze zu, beispielsweise kommt eine höhere Luxusobergrenze für ein Allradfahrzeug für einen Gemeindearzt im Gebirge in Betracht.<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/artikel/rwp/2023/1/RWP_2023_01_003.html#fn-9">9</a></sup>&nbsp;Sicherheitsargumente spielen leider keine Rolle, denn ein teurer und sicherer Pkw ist in der Regel natürlich auch repräsentativer. Auch Gewinne in Millionenhöhe rechtfertigen nach der Verwaltungspraxis und Judikatur keinen teuren Pkw. Der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen kann nicht als Betriebsausgabe steuerlich abgezogen werden. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für eine allfällige Sonderausstattung (zB Klimaanlage, Alufelgen, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb oder ein Navigationssystem). Gerade die Sonderausstattungen machen den normalen Pkw oft zu einem Luxusgegenstand. Eine Ausnahme dafür bilden&nbsp;<strong>selbstständig bewertbare</strong>&nbsp;Sondereinrichtungen wie zB ein Taxameter oder ein nachträglich eingebautes Navigationssystem oder ein Computer-Fahrtenbuch.</p>



<p>Auch bei gebrauchten Fahrzeugen ist eine Luxustangente zu berechnen. Bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre seit der Erstzulassung sind, sind dabei die (tatsächlichen) Anschaffungsdaten heranzuziehen. Bei jüngeren gebrauchten Fahrzeugen ist hingegen der&nbsp;<strong>fiktive Neuwert</strong>&nbsp;des Kfz von Relevanz. Ist der fiktive Neuwert höher als EUR 40.000 brutto, dann ist in Höhe des prozentuellen Überhangs eine Luxustangente zu berechnen, selbst wenn der tatsächliche Kaufpreis des alten Pkw geringer ist.<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/artikel/rwp/2023/1/RWP_2023_01_003.html#fn-10">10</a></sup>&nbsp;Das gebrauchte Fahrzeug bis zu fünf Jahren wird daher meines Erachtens steuerlich diskriminiert, da ein niedrigerer Kaufpreis dennoch zu einer Luxustangente führt und nicht die vollen Kosten abschreibbar sind. Meines Erachtens ist ein neues Fahrzeug allerdings repräsentativer. Bei einem Fahrzeug über fünf Jahren sind die tatsächlichen Kosten heranzuziehen.</p>



<p><em>Beispiel: Pkw mit Luxustangente</em></p>



<p>Variante 1: Der Kaufpreis beträgt EUR 40.000 netto (kein E-Auto), der Kauf zum Restwert beträgt EUR 13.333 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und die Leasingraten betragen EUR 7.880 netto zuzüglich Umsatzsteuer.</p>



<p>Der fiktive Neuwert im Zeitpunkt des Kaufs des Pkw beträgt infolge der technischen Entwicklung nur noch EUR 38.000 brutto.</p>



<p><strong>Lösungen Variante 1:</strong></p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="860" height="135" src="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_4.png" alt="" class="wp-image-211" srcset="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_4.png 860w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_4-300x47.png 300w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_4-768x121.png 768w" sizes="auto, (max-width: 860px) 100vw, 860px" /></figure>



<p><strong>Berechnung Aktivposten</strong></p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="860" height="472" src="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_5.png" alt="" class="wp-image-210" srcset="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_5.png 860w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_5-300x165.png 300w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_5-768x422.png 768w" sizes="auto, (max-width: 860px) 100vw, 860px" /></figure>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="860" height="721" src="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_6.png" alt="" class="wp-image-209" srcset="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_6.png 860w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_6-300x252.png 300w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_6-768x644.png 768w" sizes="auto, (max-width: 860px) 100vw, 860px" /></figure>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="860" height="520" src="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_7.png" alt="" class="wp-image-208" srcset="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_7.png 860w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_7-300x181.png 300w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_7-768x464.png 768w" sizes="auto, (max-width: 860px) 100vw, 860px" /></figure>



<h3 class="wp-block-heading">3. Fahrzeuge mit CO<sub>2</sub>-Ausstoss null (zB mit elektrischem Antrieb)</h3>



<p>Kfz mit &#8220;Null-CO<sub>2</sub>-Ausstoss&#8221; vermitteln viele steuerliche Vorteile wie folgt:</p>



<h3 class="wp-block-heading">3.1. Vorsteuerabzug</h3>



<p>Obwohl das Umsatzsteuergesetz grundsätzlich den&nbsp;<strong>Ausschluss des Vorsteuerabzuges</strong>&nbsp;bei der Anschaffung, dem Betrieb oder der Miete von Pkws in&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/12_ustg/L-10004873-P12?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 12 Abs 2 Z 2 UStG</a> vorsieht, gibt es eine Ausnahme bei der Anschaffung, dem Betrieb und der Miete von&nbsp;<strong>Elektrofahrzeugen.</strong>&nbsp;Allerdings ist die Luxustangente von EUR 40.000 insofern zu beachten, als Anschaffungskosten über diesem Betrag zu einer (anteiligen)&nbsp;<strong>Aufwands-/Eigenverbrauchsumsatzbesteuerung</strong>&nbsp;führen. Hier ist vor allem bei hochpreisigen E-Fahrzeugen wie dem Tesla eine Umsatz-Eigenverbrauchsbesteuerung zu be</p>



<p>rechnen. Der Elektro-Pkw gehört daher nur bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze zum Unternehmen dazu. Das Bundesfinanzgericht und die Finanzverwaltung gehen von einer Bruttogrenze von EUR 40.000 aus, dies bedeutet, dass der Nettopreis auf einen Bruttopreis hochzurechnen ist.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3.2. Keine Sachbezugsbesteuerung</h3>



<p>Sowohl bei der Privatnutzung durch eine:n Dienstnehmer:in, als auch bei der Privatnutzung durch den/die Gesellschafter:in/Geschäftsführer:in ist&nbsp;<strong>kein Sachbezug</strong>-Privatanteil anzusetzen. Anders ist jedoch sehr wohl bei der Privatnutzung durch eine:n Einzelunternehmer:in laut derzeitiger Ansicht des BMF ein Privatanteil anzusetzen. Sollte ein Vorsteuerabzug für das Elektrofahrzeug in Anspruch genommen worden sein, ist dieser Eigenverbrauch umsatzsteuerpflichtig.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3.3. Investitionsfreibetrag</h3>



<p>Der Erwerb eines Elektrofahrzeuges kann als Maßnahme zur Ökologisierung dienen. Damit verbunden steht nach&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/11_estg/L-10004570-P11?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 11 EStG</a>&nbsp;ein&nbsp;<strong>erhöhter Investitionsfreibetrag</strong>&nbsp;von 15 % für die Investition in ein Fahrzeug mit CO<sub>2</sub>-Ausstoß null zu. Im Ergebnis können somit 115 % abgeschrieben werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">4. Steuerliche Nutzungsdauer: 8 Jahre</h3>



<p>Sowohl für Pkws mit Verbrennermotoren als auch für elektrisch betriebene Pkws gilt gem&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/8_estg/L-10004570-P8?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 8 Abs 6 EStG</a>&nbsp;die achtjährige Nutzungsdauer als Gesamtnutzugsdauer. Bei einem Gebrauchtfahrzeug wird diese Nutzungsdauer um jene Jahre gekürzt, in denen der Vorbesitzer das Fahrzeug genutzt hat.<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/artikel/rwp/2023/1/RWP_2023_01_003.html#fn-13">13</a></sup>&nbsp;Die Normierung auf eine achtjährige Nutzungsdauer kann &#8211; abhängig von der individuellen Ertragssteuersituation &#8211; sowohl als Vor- oder als Nachteil angesehen werden. Auf Basis der technischen Weiterentwicklung lassen sich Kfz immer länger nützen, wobei nicht nur die technische Nutzungsdauer steigt, sondern auch die betriebswirtschaftlich sinnvollen Laufzeiten immer weiter zunehmen.</p>



<p><em>Beispiel: Pkw mit Elektroantrieb und Anschaffungskosten über der Luxustangente</em></p>



<p><em>Variante 2: Bei dem Pkw handelt es sich um ein Elektromobil.</em></p>



<p><em>bei Anschaffung Pkw Buchung:</em></p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="860" height="221" src="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_8.png" alt="" class="wp-image-207" srcset="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_8.png 860w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_8-300x77.png 300w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_8-768x197.png 768w" sizes="auto, (max-width: 860px) 100vw, 860px" /></figure>



<p><strong>daher Eigenverbrauchs-Besteuerung</strong></p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="860" height="133" src="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_9.png" alt="" class="wp-image-206" srcset="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_9.png 860w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_9-300x46.png 300w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht_graph_9-768x119.png 768w" sizes="auto, (max-width: 860px) 100vw, 860px" /></figure>



<p>Die Bilanzierung von Pkws im Unternehmens- und Steuerrecht &#8211; Anfang Seite 22</p>



<p>aber nach BMF: Luxustangente</p>



<p><strong>Mehr-Weniger-Rechnung: 1.339,60 (17 % vom Nettobetrag)</strong></p>



<p>Eigenverbrauchsbesteuerung wie folgt:<br><strong>Aufwand EV/Umsatzsteuer Leasingrate: 262,67</strong></p>



<h3 class="wp-block-heading">5. Kurz &amp; Bündig</h3>



<p><strong>Der &#8220;normale&#8221; Pkw ist kein rollendes Steuerzuckerl, sondern mit vielen steuerlichen Nachteilen wie zB &#8220;Null-Vorsteuerabzug&#8221; und Luxustangente behaftet. Wenn Sie Fahrt auf die steuerlichen Vorteile nehmen, dann überlegen und kalkulieren Sie mit dem Kauf eines Autos mit Elektroantrieb. Sie haben dann den Vorsteuerabzug und vor allem keine Sachbezugsbesteuerung für Ihr Dienstfahrzeug.</strong></p>



<p class="has-small-font-size">Source: <a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/artikel/rwp/2023/1/RWP_2023_01_003.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">https://lesen.lexisnexis.at/_/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/artikel/rwp/2023/1/RWP_2023_01_003.html</a></p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://legalone.at/die-bilanzierung-von-pkws-im-unternehmens-und-steuerrecht/">Die Bilanzierung von Pkws im Unternehmens- und Steuerrecht</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://legalone.at">LegalOne</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die fünf Gebote für reuige Steuersünder:innen</title>
		<link>https://legalone.at/die-funf-gebote-fur-reuigesteuersunderinnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Erich Wolf]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Nov 2022 08:21:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Tax]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://legalone.at/?p=153</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Selbstanzeige als „goldene Brücke&#8221; &#8211; aber sie ist nicht ohne Tücke Derzeit ist in den Medien sehr oft von der „Kronzeugenregelung&#8221; die Rede. Im Steuerrecht gibt es etwas sehr...</p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://legalone.at/die-funf-gebote-fur-reuigesteuersunderinnen/">Die fünf Gebote für reuige Steuersünder:innen</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://legalone.at">LegalOne</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Die Selbstanzeige als „goldene Brücke&#8221; &#8211; aber sie ist nicht ohne Tücke</h2>



<p><strong>Derzeit ist in den Medien sehr oft von der „Kronzeugenregelung&#8221; die Rede. Im Steuerrecht gibt es etwas sehr Ähnliches: „Die strafbefreiende Selbstanzeige&#8221;. Wenn diese allerdings mit einem Fehler behaftet ist, kommt es zum Super-GAU: Die Finanz hat von der Steuerhinterziehung erfahren, die Steuersünder innen haben sich selbst angezeigt und für die Straf- und Steuerbehörden gibt es keine „Beweisprobleme&#8221; mehr und den Anzeiger innen einer fehlerbehafteten Selbstanzeige drohen: zeit-, kosten- und ner-venintensive Finanzstrafverfahren samt saftiger Geldstrafe! Damit die strafbefreiende Selbstanzeige nicht schiefgeht, hat RWP einen Überblick geschaffen.</strong><br><br>Zunächst einmal gilt: keine Panik! Denn das österreichische Steuerrecht bietet Steuersünderin-nen und Steuersündern, die ihren „Irrtum&#8221; erkennen und Reue zeigen, einen Ausweg: die strafbe-freiende Selbstanzeige. Nicht nur für schwarze Schäfchen, sondern auch für gewissenhafte Steu-erzahler:innen ist es allerdings wichtig, über solche Selbstanzeigen Bescheid zu wissen: Schließlich ist unser Steuersystem so kompliziert geworden, dass selbst Expertinnen und Experten oft Fehler machen &#8211; was, falls dabei gegen Gesetze verstoßen wird, zu Strafen führen kann. Wer etwa seine Bilanz oder die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß einer nicht vertretbaren Rechtsan-sicht gestaltet, steht schon mit einem Bein im Kriminal. Um zur Steuersünderin oder zum Steuersünder zu werden, bedarf es also nicht immer böser Absicht&#8230;<br>Wenn Sie den Weg auf sicheres Terrain über die „goldene Brücke&#8221; der Selbstanzeige zurücklegen, dürfen Sie sich allerdings nicht den kleinsten Fehltritt leisten, denn der führt in den steuerlichen Super-GAU: Die Behörden heben nicht nur die offenen Steuern ein, sondern verhängen auch Geld-oder sogar Haftstrafen! Im schlimmsten Fall kostet Sie das Ihre berufliche Existenz. Holen Sie daher unbedingt zeitgerecht fachkundigen Rat ein.<br>Wenn Sie die folgenden fünf Gebote beachten, dann bleiben Sie trotz Abgabenhinterziehung straf-frei. Die Beachtung der fünf Gebote stellt für alle Beteiligten eine Win-win-Situation dar: Der Fiskus bekommt sein Geld &#8211; ohne viel bürokratischen Aufwand und ohne aufwändige Ermittlungs-schritte -, die Steuersünder:innen bleiben straffrei. Für diese „Rechtswohltat&#8221; ist aber eine fehlerlose Selbstanzeige unbedingt erforderlich. Damit Sie auch morgen noch straffrei ausgehen, gilt daher der Grundsatz: „Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Steuersünder:innen bekommen aber zu Recht noch eine letzte Chance.&#8221;</p>



<p>Um als ordnungsgemäß durchzugehen, muss eine Selbstanzeige strenge Kriterien &#8211; nämlich die folgenden fünf Gebote &#8211; erfüllen:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>Die Selbstanzeige muss rechtzeitig erstattet werden.</li>



<li>Die Verfehlung muss unverzüglich und vollständig gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt werden.</li>



<li>Die zuständige Abgabenhörde muss adressiert sein.</li>



<li>Tätige Reue = Schadenswiedergutmachung. Dies bedeutet in Steuerfällen natürlich: Die hinterzogenen Abgabenbeträge sind einzuzahlen &#8211; im Sinne der Fristen laut der Bundesabgaben-ordnung für nachträglich hervorkommende Steuerschulden.</li>



<li>Explizite Täter:innenbenennung: Täter:innen müssen explizit und vollständig in der Selbstanzeige genannt werden. Eine schlüssige oder implizite Täter:innenbenennung ist nicht ausreichend!</li>
</ol>



<h3 class="wp-block-heading">Erstes Gebot: Du sollst den richtigen Zeitpunkt beachten</h3>



<p>Gem $ 29 Abs 3 FinStrG tritt die Straffreiheit nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfol-gungshandlungen gegen die Anzeiger:innen oder gegen andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren.<br>Ob man es noch mit „normalen&#8221; Betriebsprüferinnen bzw Betriebsprüfern oder bereits mit der Finanzstrafbehörde zu tun hat, macht einen gehörigen Unterschied: Wenn Letztere eine Tat entdeckt und von sich aus aktiv wird, ist die Chance zur Straffreiheit dahin. Gleiches gilt, wenn sich bereits die Gerichte eingeschaltet haben. Dann sind nämlich die „Verfolgungshandlungen&#8221; schon von außen erkennbar. Dass die Täterinnen von etwaigen Ermittlungen &#8211; Vernehmungen, Hausdurchsuchungen oder Prüfungen bei einer Schwarzlieferantin oder einem Schwarzlieferanten &#8211; noch nichts wissen, spielt dabei keine Rolle: Die Selbstanzeige funktioniert nur, solange ein Vergehen noch des Entdeckens harrt!<br>„Erinnert&#8221; das Finanzamt daran, die verpflichtende Umsatzsteuererklärung abzugeben, oder versendet die Betriebsprüfung ihre beliebten Kontrollmitteilungen oder ein Ergänzungsersuchen im Steuerveranlagungsverfahren, ist das übrigens noch nicht mit einer „Entdeckung der Tat&#8221; gleich-zusetzen. Auch ein bloßer Verdacht der Behörde macht die Möglichkeit einer rechtzeitigen Selbstanzeige keineswegs zunichte. Die Chance auf ein „Outing&#8221; lebt so lange, bis gestrenge Betriebs-prüferinnen klingeln und mit ihren Amtshandlungen beginnen: Verlangen diese die Vorlage der Geschäftsbücher und Aufzeichnungen, ist der allerletzte Zeitpunkt gekommen, sich selbst anzu-zeigen. Die Judikatur hat bestätigt, dass beispielsweise die telefonische Ankündigung einer Be-triebsprüfung noch nicht als Verfolgungshandlung zu würdigen ist. Die reuigen Steuersünder:in-nen haben noch immer die Möglichkeit, sich selbst anzuzeigen und straffrei davonzukommen.<br>Freilich hat die Sache einen Haken: Dieses Schlupfloch tut sich nämlich nur jenen auf, die um ihre Vergehen wissen, sprich bei einer vorsätzlichen Tat. Steuersünder:innen aus Fahrlässigkeit oder Unwissen werden sich ihrer Schuld kaum bewusst sein &#8230; Um etwaige Gesetzesverstöße selbst zu entdecken, bevor dies die Betriebsprüfer:innen tun, hilft eine rechtzeitige und gezielte „Ge-wissenserforschung&#8221;. Was also tun, wenn sich die Steuerzahler:innen nicht sicher sind, ob eine Verfehlung vorliegt oder nicht: In der Fachliteratur wird die „vorsorgliche Selbstanzeige&#8221; &#8211; dh die Selbstanzeige ohne objektives Tatsachengeständnis &#8211; als Lösungsmöglichkeit vorgeschlagen.!<br>Nach den Erfahrungen des Autors führt die „vorsorgliche Selbstanzeige&#8221; fast immer zu Steuer-nachforderungen, welche sodann im Zuge des Rechtsmittels zu bekämpfen sind. Handelt es sich um rechtliche Unsicherheiten und Zweifelsfragen, dann ist Sinn und Zweck einer „vorsorglichen Selbstanzeige&#8221; zu hinterfragen, da vertretbare Rechtsauffassungen Steuerdelikte in der Regel ausschließen. Nach Ansicht des Autors erweisen sich „vorsorgliche Selbstanzeigen&#8221; daher oft als sinnlos. Auch eine Bekämpfung der Abgabennachforderung scheint mit dem Charakteristikum einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht im Einklang zu stehen.<br>Der letztmöglichste Zeitpunkt für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist die Frage der Betriebsprü-ferinnen zu Beginn einer Prüfung, ob eine Selbstanzeige erstattet wird oder nicht. Wenn diese &#8211; an sich verpflichtende Frage der Prüfer:innen &#8211; nicht gestellt wird, dann markiert die Aufforderung nach den Büchern und Aufzeichnungen vor Beginn einer Betriebsprüfung den finalen Zeitpunkt für eine strafbefreiende Selbstanzeige.<br>Wenn das Amt für Betrugsbekämpfung als zuständige Strafbehörde bereits einen Strafakt angelegt und Ermittlungsschritte nach außen wahrnehmbar eingeleitet hat, dann ergeht die Selbstanzeige in der Regel nicht mehr rechtzeitig. Ebenso ist die Tat entdeckt, wenn beispielsweise im Scheidungsprozess ein Teil eines (Ex)Ehepaars den anderen wegen Schwarzumsätzen bei Gericht anzeigt. Zu solchen Anzeigen kommt es in der Praxis immer wieder, wenn es um den Streit bei Unterhaltspflichten oder um die Vermögensaufteilung geht. Somit sind finanzstrafbehördliche oder gerichtliche Verfolgungshandlungen wie eine Anzeige bei Gericht oder eine Hausdurchsuchung bei Tatverdacht als Verfolgungshandlungen zu qualifizieren und die strafbefreiende Selbstanzeige ist somit verwirkt.2<br>Gemäß der Fachliteratur gelten als Verfolgungshandlungen: Amtshilfe- oder Rechtshilfeersuchen einer Finanzstrafbehörde, Einleitungsbescheide, Aufforderungen zur schriftlichen Stellungnahme, Hausdurchsuchungen und Vernehmungen von Beschuldigten. Keine Verfolgungshandlungen sind hingegen behördeninterne Vorgänge und ein Ersuchen der Finanzstrafbehörde an die Betriebs-prüfung zwecks Vornahme einer Betriebsprüfung, Ermittlungsaufträge an die Finanzpolizei etc.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Zweites Gebot: Du sollst dich an die richtige Behörde wenden</h3>



<p>Die Selbstanzeige kann bei jedem Finanzamt einbracht werden, auch wenn dieses sachlich und/ oder örtlich nicht zuständig sein sollte. Eine Selbstanzeige bei Gericht kann jedoch keine strafbe-freiende Wirkung entfalten.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Drittes Gebot: Du sollst dich als Täter:in benennen</h3>



<p>&#8230; Natürlich nur dann, wenn Du Täterin bist &#8230;<br>In einem Punkt zeigt sich der Verwaltungsgerichtshof besonders kleinlich: In der Selbstanzeige müssen die Namen aller Täter:innen explizit genannt werden. Beschränkt man sich beispielsweise auf die Meldung, dass „der GmbH-Geschäftsführer den Geldbetrag XY als verdeckte Gewinnausschüttung vereinnahmt hat&#8221;, ist die Anzeige fehlerhaft &#8230; und der Fiskus straft: Denn der GmbH-Geschäftsführer hätte als Täter namentlich ausgewiesen werden müssen! § 29 Abs 5 FinStrG normiert nämlich, dass „eine Selbstanzeige nur für den Anzeiger und für die Personen gilt, für die sie erstattet wird&#8221;<br>Ein ähnlicher Fallstrick: Hat eine Gesellschaft „vergessen&#8221;, dem Fiskus maßgebliche Umsatzsteuer-beträge abzuliefern, genügt es nicht, diese Steuersünde später mittels Umsatzsteuerjahreserklärung quasi zu „beichten&#8221;, Im Umsatzsteuerformular wird schließlich kein „Täter&#8221; eingetragen, sondern nur der verantwortliche Geschäftsführer genannt. Und das reicht eben &#8211; bei einer strengen Auslegung von $ 29 Abs 5 FinStrG &#8211; nicht, um die angestrebte Straffreiheit zu erlangen. Eine weitere Falle birgt das „Verbandsverantwortlichkeitsgesetz&#8221;: Es verlangt, in der Selbstanzeige die Kapitalgesellschaft als zweite Täterin zu nennen. Ansonsten droht der Gesellschaft eine saftige Geldstrafe.<br>Ob für Einzelunternehmer-innen die Möglichkeit einer „konkludenten&#8221; Selbstanzeige durch rechtzeitige und richtige Abgabe der Jahres umsatzsteuererklärung für fehlerhafte Umsatzsteuervoran-meldungen offensteht, ist in der Fachliteratur umstritten. In der Praxis der Selbstanzeigen werden solche konkludenten Selbstanzeigen in der Regel bei Einzelunternehmen (in diesem Fall könnte die explizite Täter:innenbenennung entfallen, wenn keine andere Person in Frage kommt) von den Finanzbehörden akzeptiert, da in der Praxis die Suppe „nicht so heiß gegessen wie gekocht wird« 4 Die konkludente Selbstanzeige ohne Darlegung der näheren Sachverhaltsumstände ist jedoch mit großen Risiken betreffend die Anerkennung als strafbefreiende Selbstanzeige verbunden. Von einer solchen konkludenten Selbstanzeige ist daher definitiv und in allen Fällen ab-zuraten. Wenn eine Jahreserklärung eine Selbstanzeige darstellen soll, dann ist zumindest die Konzeption eines Begleitschreibens mit der Darlegung der Umstände dringend zu empfehlen.<br>Ein Fall aus der Praxis erläutert die besonderen Tücken: Drei Steuersünder erstatten Selbstan-zeige. Der vierte Betroffene liegt derweil am Meeresstrand und kann telefonisch nicht kontaktiert werden. Der Steuerberater entscheidet, für den urlaubenden Geschäftsführer keine Anzeige zu er-statten, und er tut gut daran: Aus den Ferien zurückgekehrt, erklärt nämlich der vierte Mann, keinesfalls eine Selbstanzeige machen zu wollen. Er fühlt sich schuldlos, weil er für das Rechnungswesen der Gesellschaft und den Zahlungsverkehr nicht zuständig war. Hier ist allerdings besondere Vorsicht geboten, denn es gilt der Grundsatz „Mitgefangen, mitgehangen&#8221;: Auch die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten kann saftige Geldstrafen nach sich ziehen &#8230;<br>Jeder Person steht es frei zu entscheiden, ob sie den Weg der Selbstanzeige wählt oder &#8211; nach Ausnutzung aller Rechtsmittel &#8211; eine Geldstrafe in Kauf nimmt. Beachten Sie zudem: Geschäftsführer:in-nen und Alleingesellschafterinnen einer GmbH können auch schuldlos sein, wenn diese jemand anderen als für ihre Steuersachen verantwortlich benennen. Diese andere Person muss dann mit unangenehmen Konsequenzen rechnen &#8211; es sei denn, sie kann wiederum selbst glaubhaft machen, nicht zuständig zu sein. In einem solchen Fall bleiben am Ende des Tages die GmbH-Geschäftsführerinnen übrig. Drum prüfe, wer sich zum bzw zur GmbH-Geschäftsführer:in bestellen lässt!<br>Und wir dürfen folgendes Gebot für Unternehmerinnen ins Stammbuch schreiben: Bevor die Selbstanzeige erstattet wird, ist unter Beachtung höchstmöglicher Sorgfaltsgrundsätze auszulo-ten, welche natürliche und juristische Person hinsichtlich des Vergehens als Täter in oder&nbsp;<a href="http://xn--mitt-ter-3za.in/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Mittä-ter.in</a>&nbsp;angesehen werden könnte. Die Selbstanzeige sollte somit möglichst alle mit dem Vergehen im Zusammenhang stehenden Personen umfassen. Weiters dürfen Sie nicht vergessen, die juristische Person (GmbH, AG, Stiftung) als Täter:in anzuführen, weil nach dem Verbandsverantwortli-<br>bekommen enorm hohe Geldstrafen aufgebrummt.<br>chengesetz auch Verbände strafbar sind &#8211; diese kommen natürlich nicht ins Gefängnis, sondern bekommen enorm hohe Geldstrafen aufgebrummt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Viertes Gebot: Du sollst keine bedeutenden Umstände vergessen</h3>



<p>Geldstrafen sind vorprogrammiert, wenn die Steuersünder:innen nicht unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß berichten. Dabei sind die Bemessungsgrundlagen und die daraus ermittelten Steuerbeträge ebenso anzuführen wie alle Abgabenarten, so es um mehrere Steuern geht. Dieser Punkt ist besonders heikel, schließlich möchte niemand mehr Steuern zahlen als notwendig Wer jedoch zu Lasten des Fiskus &#8211; unter Außerachtlassung von Sorgfaltsgrundsätzen &#8211; schätzt, hat mit empfindlichen Strafen zu rechnen!<br>Nach den Wünschen der Finanzbehörden ist die Verfehlung sachverhalts- und zahlenmäßig so detailliert darzulegen, dass die Abgabenbehörde eine rasche und zutreffende Entscheidung in dieser Sache treffen kann. Die Abgabenbemessungsgrundlagen und die daraus abgeleiteten Steuerbe-träge müssen nachvollziehbar sein. Eine Schätzung der Steuerbemessungsgrundlagen ist zuläs-sig, wenn eine exakte Darstellung der Steuermessbeträge nicht möglich oder zumutbar ist. Also wenn die Zahlen unsicher sind &#8211; wenn zB die Schwarzumsätze nicht mehr genau ermittelbar sind oder wenn die exakten Unterlagen zu thesaurierenden Investmentfonds nicht vorliegen -, dann können die Steuerbemessungsgrundlagen auch geschätzt werden &#8211; aber in diesen Fällen sind die Schätzungsgrundlagen und -methoden und allenfalls Bandbreiten und Varianten schriftlich darzulegen.<br>Wie ist die Selbstanzeige zu erstatten?! Nach der derzeit herrschenden Verwaltungspraxis können Selbstanzeigen via Eingabe über „sonstige Anträge&#8221; via Finanz-Online (mit den entsprechenden Beilagen) oder mittels eines Schriftstücks via Post, Telefax oder persönlicher Übergabe an die Finanzamtsprüferinnen erfolgen. Eine Selbstanzeige per E-Mail ist jedoch mit Risiken für die Anerkennung behaftet, weil E-Mails als , finanzstrafrechtliche Nichts&#8221; anzusehen sind. Aus Sicht des Autors ist jedenfalls die Übermittlung der schriftlichen Selbstanzeige mittels eingeschriebenen Briefs oder mit Übergabeunterschrift der Finanzbeamtin bzw des Finanzbeamten oder Eingangsstempel des Finanzamtes zu empfehlen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Fünftes Gebot: Du sollst tätige Reue zeigen und rechtzeitig zahlen</h3>



<p>Wer sich an die ersten vier Gebote gehalten hat, muss „nur&#8221; noch den Schaden wiedergutma-chen. Im Falle der Steuer heißt das: Rückstand rechtzeitig begleichen! „Rechtzeitig&#8221; ist aber nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit „sofort&#8221;: Ist der Nachzahlungsbescheid ergangen, bekommen die Steuersünder:innen in der Regel noch einmal eine Nachfrist von einem Monat. Bei selbst zu berechneten Abgaben beginnt die Monatsfrist mit der Selbstanzeige zu laufen. Im Veranlagungsver-fahren setzt die Abgabenbehörde nochmals eine Nachfrist von einem Monat ab der Zustellung des Bescheides fest.<br>Die reuigen Steuerzahler:innen können bei der Finanz außerdem eine Stundung oder ein Raten-ansuchen beantragen. Wird die Abgabenschuld innerhalb einer Frist von zwei Jahren beglichen, bleiben die sündigen Steuerzahler:innen straffrei.<br>Aufzupassen heißt es, wenn das Steuerkonto aus anderen Gründen bereits im Rückstand ist.<br>Überweist nämlich der bzw die Selbstanzeiger:in seine bzw ihre (tatbezogene) Nachzahlung ohne jede konkrete Verrechnungsanweisung, rechnet die Finanz den Betrag grundsätzlich auf die bestehende „alte&#8221; Schuld an. Die Schuld aus der Hinterziehung gilt dann als nicht beglichen &#8230; und die strafbefreiende Selbstanzeige geht ins Leere.<br>Übrigens geben nicht nur Betriebsprüfungen Anlass für eine reuige Selbstoffenbarung gegenüber dem Fiskus. Ob Ehekrise, die Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder das Ende eines langfristigen Vertrages mit Geschäftspartnerinnen bzw Geschäftspartnern: So manch kon-fliktgeladene Situation hat schon zu einer wahren Anzeigenflut bei der Finanz geführt! Vermeiden<br>Sie Strafen, indem Sie schneller agieren als Ihre Widersacher:innen.<br>Und nun fehlt nur noch das sechste &#8211; und vielleicht wichtigste &#8211; Gebot: Gerate nicht in Panik und erörtere mit Fachexpertinnen und Fachexperten die Möglichkeit einer Selbstanzeige.</p>



<p class="has-small-font-size">Source: <a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/nachzahlen-und-ungeschoren-davonkommen-die-fuenf-gebote-fuer-reu/artikel/rwp/2022/6/RWP_2022_06_026.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">https://lesen.lexisnexis.at/_/nachzahlen-und-ungeschoren-davonkommen-die-fuenf-gebote-fuer-reu/artikel/rwp/2022/6/RWP_2022_06_026.html</a></p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://legalone.at/die-funf-gebote-fur-reuigesteuersunderinnen/">Die fünf Gebote für reuige Steuersünder:innen</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://legalone.at">LegalOne</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Achtung: Steuerfalle beim Verkürzungszuschlag</title>
		<link>https://legalone.at/achtung-steuerfalle-beim-verkurzungszuschlag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Erich Wolf]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2022 11:21:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Tax]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://legalone.at/?p=183</guid>

					<description><![CDATA[<p>Betriebsprüfung und Lohnsteuerprüfungen (GPLB) führen in aller Regel in der Praxis oft zu (höheren oder niedrigeren) Nachzahlungen. In der Folge wird der Einsatz des Verkürzungszuschlages gem § 30a FinStrG näher analysiert. Vor...</p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://legalone.at/achtung-steuerfalle-beim-verkurzungszuschlag/">Achtung: Steuerfalle beim Verkürzungszuschlag</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://legalone.at">LegalOne</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Betriebsprüfung und Lohnsteuerprüfungen (GPLB) führen in aller Regel in der Praxis oft zu (höheren oder niedrigeren) Nachzahlungen. In der Folge wird der Einsatz des Verkürzungszuschlages gem <a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/30a_finstrg/L-10003898-A1_P30A?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 30a FinStrG</a> näher analysiert.</strong></p>



<p>Vor allem die nicht korrekte Berechnung und Abfuhr von Lohnabgaben und/oder Einkommensteuern im Zusammenhang mit der Privatnutzung des liebsten Spielzeuges für Unternehmer &#8211; das Auto als &#8220;rollendes Steuerzuckerl&#8221; oder ist das Auto doch eher ein erheblicher Kostenfaktor?!<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/achtung-steuerfalle-beim-verkuerzungszuschlag/artikel/rwp/2022/5/RWP_2022_05_020.html#fn-2">2</a></sup>&nbsp;&#8211; führt in der Regel zu Feststellungen der Abgabenbehörden. Fehler bei der korrekten steuerlichen Behandlung der Privatnutzung oder der Luxustangente beim Fahrzeug führen in der Regel zu Prüfungen, ob ein Finanzstrafverfahren gegen den Unternehmer eingeleitet wird.&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/30a_finstrg/L-10003898-A1_P30A?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 30a FinStrG</a>&nbsp;erlaubt einen Ausweg: Die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages verhindert die Einleitung eines (nerven-, zeit- und kostenintensiven) Finanzstrafverfahrens. Allerdings kann die nicht gezielte Anwendung von&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/30a_finstrg/L-10003898-A1_P30A?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 30a FinStrG</a>&nbsp;in der Praxis auch zu Steuerfallen führen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">1. Die Ziele des Verkürzungszuschlages</h3>



<p><a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/30a_finstrg/L-10003898-A1_P30A?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 30a FinStrG</a>&nbsp;sieht als Option vor, dass die Abgabenbehörden berechtigt sind, eine Abgabenerhöhung von 10 % der anlässlich der abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahmen festgestellten Nachforderungen festzusetzen. Zudem muss der Verdacht eines Finanzvergehens bestehen und die Betragsschwelle von insgesamt EUR 10.000 für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) &#8211; insgesamt in Summe EUR 33.000 &#8211; darf nicht überschritten werden. Der Abgabepflichtige musss sich zudem mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklären. Er kann den Verkürzungszuschlag auch selbst beantragen. Wenn der Verkürzungszuschlag und die diesem zugrunde liegenden Nachforderungen zur Gänze innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung bezahlt werden, so tritt die Straffreiheit ein. Ein Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.</p>



<p><a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/30a_finstrg/L-10003898-A1_P30A?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 30a FinStrG</a>&nbsp;ermöglicht die Option auf eine &#8220;Rechtswohltat&#8221; &#8211; natürlich nur bei Zutreffen aller in § 30a leg cit genannten gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen! Der Abgabenpflichtige erspart sich hohe Kosten im Zusammenhang mit dem Ablauf eines ordentlichen Finanzstrafverfahrens, er zahlt praktisch ein&nbsp;<strong>&#8220;Organstrafmandat&#8221;</strong>&nbsp;und bleibt anonym und straffrei. Eine Eintragung in ein Finanzstrafregister erfolgt nämlich nicht, da kein ordentliches Verfahren eingeleitet wird.</p>



<p>Der Verkürzungszuschlag hat somit für die Finanzverwaltung und für die Steuerpflichtigen erhebliche Vorteile &#8211; beide Seiten ersparen sich enorme Verwaltungskosten mit der Durchführung eines ordentlichen Finanzstrafverfahrens. Und der Fiskus erhöht sein Steueraufkommen infolge der Festsetzung von Verkürzungszuschlägen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">2. &#8220;Geheimerlass&#8221; des Finanzministeriums bringt restriktive Verwaltungspraxis &#8211; Achtung Steuerfalle</h3>



<p>In der Finanzverwaltungspraxis, vor allem bei Lohnabgabenprüfungen, sind Nachforderungen für die nicht ganz korrekte Abrechnung bei der steuerlichen Behandlung der Privatnutzung von Kraftfahrzeugen fast schon mehr die Regel als die Ausnahme. Und in weiterer Folge wird der Verkürzungszuschlag mehr oder weniger automatisch von der Finanzbehörde von Amts wegen festgesetzt.</p>



<p><strong>Fallbeispiel aus der Praxis</strong></p>



<p>Ein Firmen-Pkw wurde bei der Berechnung des Sachbezuges für die private Nutzung &#8220;vergessen&#8221;. Die Abgabennachforderung für die lohnabhängigen Abgaben macht im gesamten Prüfungszeitraum EUR 5.000 aus, somit beträgt der Verkürzungszuschlag EUR 500. Der Unternehmer ist sich zwar keiner Schuld bewusst, er akzeptiert allerdings zähneknirschend den Verkürzungszuschlag, schließlich würde die Beauftragung eines Steuerberaters im Zusammenhang mit einer möglichen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ein Vielfaches an Beratungskosten verursachen. Mehr oder weniger standardmäßig wird der Verkürzungszuschlag von Amts wegen &#8211; oder auf Antrag &#8211; verhängt. Aber Achtung, diese Praxis kann noch zur Steuerfalle werden, wie die Fortsetzung des Beispiels zeigen wird.</p>



<p><strong>Fortsetzung des Fallbeispiels aus der Praxis</strong></p>



<p>Ein paar Monate nach der Lohnsteuerprüfung klingelt die reguläre Betriebsprüfung. Nach monatelangen Prüfungen und Ermittlungshandlungen betragen die Nachforderungen EUR 30.000 für insgesamt drei Prüfungsjahre wegen steuerlicher Nichtanerkennung von Ausgaben mit privater (repräsentativer) Mitveranlassung. Der Steuerberater beantragt abermals den Verkürzungszuschlag und eine Festsetzung iHv EUR 3.000 (10 % des Verkürzungszuschlages).</p>



<p>Der Steuerberater im obigen Praxisfall kennt jedoch nicht den &#8220;Geheimerlass&#8221; des Finanzministeriums. Nach diesem ist die Anwendbarkeit des Verkürzungszuschlages nicht zulässig, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einmal ein Verkürzungszuschlag in Anspruch genommen wurde. Der &#8220;Geheimerlass&#8221; spricht von einem Ausschließungsgrund. Erlässe des Finanzministeriums haben für die Beamten der Abgabenbehörde Bindungswirkung, nicht aber für den geprüften Unternehmer und den Steuerberater. Die Steuerzahler können den Antrag auf Verkürzungszuschlag zwar stellen, sie werden aber einen abschlägigen Bescheid bekommen, weil kurze Zeit davor ein Verkürzungszuschlag für die Lohnsteuerprüfung rechtswirksam wurde und der Geheimerlass diese Praxis vorsieht. Die Tatsache, dass der Verkürzungszuschlag anlässlich der Lohnsteuerprüfung nur durch einen Bagatellbetrag verursacht wurde, spielt nach dem Geheimerlass offenbar keine Rolle.</p>



<p>Was sagt aber das Finanzstrafgesetz dazu?! <a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/30a_finstrg/L-10003898-A1_P30A?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 30a Abs 6 FinStrG</a> legt fest, dass eine Strafaufhebung unter Festsetzung einer Abgabenerhöhung ausgeschlossen ist, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, eine Selbstanzeige vorliegt oder es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. Das Fachschrifttum erläutert hierzu, dass die Abgabenbehörde von der Festsetzung eines Verkürzungszuschlages abzusehen hat, wenn <strong>präventive Erwägungen</strong> gegen eine Strafaufhebung sprechen.<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/achtung-steuerfalle-beim-verkuerzungszuschlag/artikel/rwp/2022/5/RWP_2022_05_020.html#fn-4">4</a></sup> <a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/30a_finstrg/L-10003898-A1_P30A?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 30a FinStrG</a> legt somit keinen expliziten Ausschluss des Verkürzungszuschlages wegen eines zuvor festgesetzten Verkürzungszuschlages fest. Ein Finanzstrafverfahren im Lohnsteuerverfahren ist ja gerade nicht anhängig, weil ja ein Verkürzungszuschlag rechtswirksam beantragt wurde. Freilich kann aber jetzt argumentiert werden, dass ohne diesen ersten Antrag auf Verkürzungszuschlag ein Finanzstrafverfahren eingeleitet hätte werden müssen und in diesem Fall wäre ein nochmaliger Antrag auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlages auf Grundlage von <a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/30a_finstrg/L-10003898-A1_P30A?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 30a Abs 6 FinStrG</a> ausgeschlossen gewesen. Auf der anderen Seite halten wir fest, dass es bei Bagatellnachforderungen selten bis nie zu einer Einleitung eines Finanzstrafverfahrens kommt.</p>



<p><strong>Fazit:</strong>&nbsp;Die dargelegte Praxis im Abgabenverfahren bei Finanzstrafverfahren ist überschießend und nicht vom expliziten Gesetzeswortlaut in&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/30a_finstrg/L-10003898-A1_P30A?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 30a FinStrG</a>&nbsp;gedeckt. Die Nachforderungen dürfen gem&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/30a_finstrg/L-10003898-A1_P30A?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 30a Abs 1 FinStrG</a>&nbsp;pro Veranlagungszeitraum EUR 10.000 &#8211; und insgesamt EUR 33.000 &#8211; nicht übersteigen. Der Abgabenpflichtige muss sich mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklären oder diesen beantragt haben und er muss auf die Erhebung eines Rechtsmittels (zB Beschwerde) gegen die Festsetzung des Verkürzungszuschlages wirksam verzichten. Dafür steht ihm eine Frist von 14 Tagen nach Festsetzung der Abgabennachforderungen zu. Dessen ungeachtet kann er ein Rechtsmittel gegen die zugrunde liegenden Abgabennachforderungen einbringen. Der Antrag auf Verkürzungszuschlag ist innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung zur Gänze zu entrichten. Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden. Und weiters ist die Festsetzung einer Abgabenerhöhung (Verkürzungszuschlag) dann ausgeschlossen, wenn bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, eine Selbstanzeige vorliegt oder es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten (<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/30a_finstrg/L-10003898-A1_P30A?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 30a Abs 6 FinStrG</a>).</p>



<p>Mein Fazit daraus: Die Praxis laut Geheimerlass mit einer 5-jährigen Sperrwirkung für die Abgabenerhöhung (Verkürzungszuschlag) ist nicht explizit von&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/30a_finstrg/L-10003898-A1_P30A?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 30a FinStrG</a>&nbsp;gedeckt. Diese Feststellungen im Zusammenhang mit der Sperrwirkung von fünf Jahren sollten daher so schnell als möglich aus dem Erlass eliminiert werden! Für die Steuerberaterpraxis heißt es hingegen, dass der Antrag oder die Einverständniserklärung für die Abgabenerhöhung (Verkürzungszuschlag) des&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/30a_finstrg/L-10003898-A1_P30A?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 30a FinStrG</a>&nbsp;wohl überlegt sein muss. Sonst drohen zeitaufwändige Verfahren und Geldstrafen, wenn ein Antrag auf Verkürzungszuschlag (zu Recht oder zu Unrecht) von der Abgabenbehörde abgelehnt wird.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3. Kurz &amp; Bündig</h3>



<p><strong>Setzen Sie den Antrag auf oder die Einverständniserklärung für den Verkürzungszuschlag bei Betriebsprüfungen gezielt und klug ein. Sie haben laut Finanz nur einmal die Möglichkeit, Ihren Joker für die Straffreiheit ohne Verfahren einzusetzen.</strong></p>



<p class="has-small-font-size">Source: <a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/achtung-steuerfalle-beim-verkuerzungszuschlag/artikel/rwp/2022/5/RWP_2022_05_020.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">https://lesen.lexisnexis.at/_/achtung-steuerfalle-beim-verkuerzungszuschlag/artikel/rwp/2022/5/RWP_2022_05_020.html</a></p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://legalone.at/achtung-steuerfalle-beim-verkurzungszuschlag/">Achtung: Steuerfalle beim Verkürzungszuschlag</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://legalone.at">LegalOne</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das steuerliche Arbeitszimmer oder das Arbeitsplatzpauschale bzw Homeoffice , wer die Wahl hat, hat die Qual!</title>
		<link>https://legalone.at/das-steuerliche-arbeitszimmer-oder-das-arbeitsplatzpauschale-bzw-homeoffice-wer-die-wahl-hat-hat-die-qual/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Erich Wolf]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Jun 2022 11:12:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Tax]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://legalone.at/?p=172</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wie können Sie öffentliche Steuergelder aus Ihren privaten Räumlichkeiten lukrieren? Nach den brandaktuellen Steuerreformgesetzen treten das steuerliche Arbeitsplatzpauschale (für Unternehmer)&#160;und das Homeoffice (für Angestellte)&#160;als zusätzliche Optionen neben dem steuerlichen Arbeitszimmer...</p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://legalone.at/das-steuerliche-arbeitszimmer-oder-das-arbeitsplatzpauschale-bzw-homeoffice-wer-die-wahl-hat-hat-die-qual/">Das steuerliche Arbeitszimmer oder das Arbeitsplatzpauschale bzw Homeoffice , wer die Wahl hat, hat die Qual!</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://legalone.at">LegalOne</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading"><strong>Wie können Sie öffentliche Steuergelder aus Ihren privaten Räumlichkeiten lukrieren?</strong></h2>



<p><strong>Nach den brandaktuellen Steuerreformgesetzen treten das steuerliche Arbeitsplatzpauschale (für Unternehmer)</strong>&nbsp;<strong>und das Homeoffice (für Angestellte)</strong>&nbsp;<strong>als zusätzliche Optionen neben dem steuerlichen Arbeitszimmer für den (anteiligen) Steuerabzug für betrieblich genutzte Anteile</strong> <strong>von privaten Räumlichkeiten</strong>&nbsp;<strong>hinzu. RWP beleuchtet für Sie die steuerlichen Optionen und Restriktionen. Damit Sie weiterhin den Überblick behalten.</strong></p>



<h3 class="wp-block-heading">1. Erste Option: das steuerliche Arbeitszimmer</h3>



<p>Der Steuerabzug des privaten Arbeitszimmers führt seit Jahrzehnten zu großen steuerlichen Diskussionen und Streitigkeiten zwischen Abgabenbehörden und Unternehmern! Strittig sind die Abgrenzungen zwischen betrieblich oder beruflich notwendigen Kosten und Privatausgaben in privaten Räumlichkeiten. Die Frage, unter welchen Umständen ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt, ist daher höchst komplex und schwierig zu beantworten.<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/das-steuerliche-arbeitszimmer-oder-das-arbeitsplatzpauschale-bzw/artikel/rwp/2022/3/RWP_2022_03_015.html#fn-4">4</a></sup></p>



<p>Die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Anerkennung eines Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit waren und sind sehr restriktiv. Die freundlichen Damen und Herren von der Finanzverwaltung sind in diesen Fragen oft engstirnig und leider nicht sehr großzügig. Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den&nbsp;<strong>Mittelpunkt</strong>&nbsp;der gesamten&nbsp;<strong>betrieblichen</strong>&nbsp;und beruflichen&nbsp;<strong>Tätigkeit</strong>&nbsp;des Steuerpflichtigen bildet. Die&nbsp;<strong>Notwendigkeit</strong>&nbsp;des Arbeitszimmers ist somit eines der zwingend zu erfüllenden Kriterien für den Steuerabzug. Das Arbeitszimmer muss eine&nbsp;<strong>klare Abgrenzung</strong>&nbsp;von den privaten Räumlichkeiten zulassen, dh ein Bett zum Schlafen oder eine &#8220;Wohnküche&#8221; schließt das Arbeitszimmer aus.<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/das-steuerliche-arbeitszimmer-oder-das-arbeitsplatzpauschale-bzw/artikel/rwp/2022/3/RWP_2022_03_015.html#fn-5">5</a></sup>&nbsp;<strong>Ein Arbeitszimmer ist somit ein</strong>&nbsp;(abgrenzbares und abgegrenztes)&nbsp;<strong>Büro im Wohnungsverband</strong>. Die&nbsp;<strong>anteiligen Kosten</strong>&nbsp;berechnen sich nach der prozentuellen Quadratmeteranzahl für den Büroraum.</p>



<p>Folgende Kosten für ein steuerliches Arbeitszimmer sind absetzbar (sofern das Arbeitszimmer dem Grunde nach als Arbeitszimmer anzusehen ist):</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>anteilige Mietkosten</li>



<li>anteilige Betriebskosten (zum Beispiel für Beheizung, Beleuchtung)</li>



<li>anteilige AfA bei Eigentumsobjekten</li>



<li>anteilige Finanzierungskosten (nicht jedoch Tilgungsbeträge, diese werden bereits im Wege der Abschreibung berücksichtigt)</li>



<li>Kosten für Einrichtungsgegenstände &#8211; unabhängig vom Arbeitszimmer!</li>
</ul>



<p>Auch die&nbsp;<strong>anteilige Vorsteuer</strong>&nbsp;für die Kosten des Arbeitszimmers kann als Vorsteuerguthaben bei der Finanz abgeholt werden.</p>



<p>Unter Arbeitszimmer versteht man ein Zimmer, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraumes zukommt. Nicht unter den Begriff &#8220;Arbeitszimmer&#8221; fallen im Wohnungsverband gelegene Räume, die aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung für die Berufsausübung typisch sind und für die eine private Nutzung von vornherein nicht anzunehmen ist.</p>



<p>Zum Beispiel sind Kosten für folgende Räume jedenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig, ohne dass die Voraussetzungen für ein steuerliches Arbeitszimmer geprüft werden müssen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (zB Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes);</li>



<li>Labors mit entsprechender Einrichtung;</li>



<li>Fotostudios;</li>



<li>Film- und Tonaufnahmestudios;</li>



<li>Kanzleiräumlichkeiten, deren Einrichtung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise ausschließt. Dies ist der Fall, wenn die Kanzlei regelmäßig im Rahmen einer Beschäftigung von familienfremden Personen (Sekretärin) und/oder im Rahmen von Parteienverkehr (Vortragsraum, Verkaufsbüro) genutzt wird;</li>



<li>Lagerräumlichkeiten, in denen Warenmuster oder Waren aufbewahrt werden und dadurch eine private Nutzung ausgeschlossen ist bzw;</li>



<li>Schallgeschützte Musikproberäume, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit eine Notwendigkeit für einen derartigen Raum besteht;</li>



<li>Werkstätten</li>
</ul>



<p>Dies bedeutet, dass Sie als Unternehmerin oder Unternehmer danach trachten sollten, solche Räumlichkeiten einzurichten. Weil dann sind die Kosten für die Betriebsräume steuerlich absetzbar &#8211; ohne Wenn und Aber!</p>



<h3 class="wp-block-heading">2. Zweite Option: das kleine und das große Arbeitsplatzpauschale &#8211; für Selbstständige</h3>



<p>Ab 1. 1. 2022 haben Unternehmer endlich mehr Optionen, Kosten für private Räumlichkeiten steuerlich abzuschreiben, wenn eine berufliche oder betriebliche Veranlassung für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes besteht. Die COVID-19-Pandemie macht es jetzt möglich. Weil der Gesetzgeber erkannt hat, dass ohne die Nutzung von privaten Räumlichkeiten oft der laufende Betrieb von kleinen und großen Unternehmen nicht möglich ist, sind die Möglichkeiten für die steuerliche Abschreibung wesentlich erweitert worden.</p>



<p>Wenn Sie &#8211; aus welchen Gründen auch immer, zB weil kein abgrenzbarer Büroraum für Sie im Wohnungsverband wegen Platzmangel zur Verfügung steht &#8211; kein Arbeitszimmer einrichten können, dann prüfen Sie in einem zweiten Schritt, ob Sie ab der Veranlagung 2022 eine steuerbegünstigtes (kleines oder großes) Arbeitsplatzpauschale in Anspruch nehmen können. Die Steuerreform 2022 schafft ab 1. 1. 2022 neue Optionen.<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/das-steuerliche-arbeitszimmer-oder-das-arbeitsplatzpauschale-bzw/artikel/rwp/2022/3/RWP_2022_03_015.html#fn-7">7</a></sup></p>



<p>Die Nutzung der privaten Wohnung kann bei der Erzielung betrieblicher Einkünfte in pauschaler Form abgesetzt werden. Mit dem Arbeitsplatzpauschale wird die betriebliche Komponente von wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt &#8211; ohne ein steuerliches Arbeitszimmer einzurichten.</p>



<p>Achtung: Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein&nbsp;<strong>betriebliches &#8220;Arbeitsmittel</strong>&#8221; betreffen, sind vom Arbeitsplatzpauschale nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker, Kopierer); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale&nbsp;<strong>abzugsfähig</strong>. Die Berücksichtigung des Pauschales setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung erwachsen; es muss sich aber nicht um seinen Hauptwohnsitz handeln. Folglich steht ein Pauschale nicht zu, wenn dem Steuerpflichtigen keine Aufwendungen erwachsen, weil er die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen.</p>



<p>Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales ist, dass:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit (bezogen auf den jeweiligen Betrieb) <strong>kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht</strong> und</li>



<li>vom Steuerpflichtigen auch keine Aufwendungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden (in diesem Fall wird die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt). Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.</li>
</ul>



<p>Das Arbeitsplatzpauschale beträgt in Abhängigkeit von der Höhe zusätzlicher aktiver Erwerbseinkünfte entweder:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li><strong> großes Arbeitsplatzpauschale: EUR 1.200</strong>, wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, nicht mehr als EUR 11.000 betragen. &#8220;Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit&#8221; liegen bei einem <strong>aktiven Dienstverhältnis</strong> oder einer <strong>aktiven betrieblichen Tätigkeit</strong> vor. Pensionseinkünfte oder Einkünfte aus Vermögensverwaltung bleiben außer Betracht. Mit dem Arbeitsplatzpauschale von EUR 1.200 werden sämtliche nutzungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt, sodass daneben <strong>keine</strong> wohnungsspezifischen Aufwendungen absetzbar sind.</li>



<li><strong> kleines Arbeitsplatzpauschale: EUR 300</strong>, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.000 erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.</li>



<li>Neben dem kleinen Arbeitsplatzpauschale von EUR 300 sind Aufwendungen für <strong>ergonomisch geeignetes Mobiliar</strong> (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von weiteren EUR 300 abzugsfähig (sinngemäß zum Werbungskostenabzug ohne das Erfordernis von zumindest 26 Homeoffice-Tagen &#8211; diese Regel gilt nur für Arbeiter und Angestellte). Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.</li>
</ol>



<p>Warum ist die Inanspruchnahme des kleinen oder des großen Arbeitsplatzpauschales von der Höhe der anderen Erwerbseinkünfte abhängig? Der Steuergesetzgeber geht in idealtypisierender Betrachtungsweise davon aus, dass eine bestimmte Höhe von anderen Einkünften dazu führt, dass zeitlich für die Einkünfte im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzpauschale nicht mehr viel Möglichkeiten bestehen. Das Arbeitsplatzpauschale stellt daher einen&nbsp;<strong>betriebsbezogenen</strong>&nbsp;Anknüpfungspunkt dar.</p>



<p>Mit Abänderungsantrag vom 30.&nbsp;12.&nbsp;2021<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/das-steuerliche-arbeitszimmer-oder-das-arbeitsplatzpauschale-bzw/artikel/rwp/2022/3/RWP_2022_03_015.html#fn-9">9</a></sup>&nbsp;wurde beschlossen, dass das Arbeitsplatzpauschale auch im Rahmen der&nbsp;<strong>Basispauschalierung</strong>&nbsp;gem&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/17_estg/L-10004570-P17?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 17 Abs 1 EStG</a>&nbsp;und der&nbsp;<strong>Kleinunternehmerpauschalierung</strong>&nbsp;gem&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/17_estg/L-10004570-P17?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 17 Abs 3a EStG</a>&nbsp;als&nbsp;<strong>zusätzliche Betriebsausgabe</strong>&nbsp;geltend gemacht werden darf.</p>



<p>Das Arbeitsplatzpauschale ist daher insbesondere für kleine Unternehmen oder Geschäftsführerbetriebe eine sehr gute Möglichkeit, die Gewinnsteuern zu reduzieren.</p>



<p>Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Für jeden (vollen oder angefangenen) Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu (dh EUR 100 oder EUR 25). Die Aliquotierungsregelung gilt auch, wenn die Voraussetzungen für das Pauschale während des Jahres wegfallen (zB wenn die Tätigkeit in einen Raum außerhalb der Wohnung verlagert wird oder wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer benutzt wird). Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu, wobei das Arbeitsplatzpauschale nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen ist. Entsteht durch die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales ein Verlust, ist dieser vortragsfähig.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3. Das Homeoffice für Angestellte</h3>



<p>Das &#8220;Homeoffice&#8221; wurde arbeitsrechtlich verankert und steht für alle unselbstständig Tätigen zur Verfügung. Demgemäß liegt ein Homeoffice vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der privaten Wohnung erbringt. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist zwingend zu treffen. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, wobei stattdessen auch eine pauschalierte Kostentragung durch den Arbeitgeber zulässig ist.</p>



<p>Steuerrechtlich gelten zeitlich befristet bis 2023 steuerliche Begünstigungen, deren steuerliche Wirkungen auf das Nettogehalt der betroffenen Arbeitnehmer allerdings nur als marginal zu bezeichnen sind. Diese homöopathische Dosis für den Steuerabzug betrifft nur echte Dienstnehmer im Sinne des <a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/47_estg/L-10004570-P47?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 47 EStG</a>. Zwecks Abdeckung der allgemeinen Kosten iZm Homeoffice steht dem Dienstnehmer ein Steuerabzug von maximal EUR 3 pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage zu, die maximale Begünstigung beträgt somit EUR 300 für das gesamte Kalenderjahr. Eine solche Pauschalabgeltung von bis zu EUR 3/pro Dienstnehmer und Homeoffice-Tag zählt daher nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Darüber hinausgehende Beträge sind somit steuerpflichtige Einkünfte iSd <a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/25_estg/L-10004570-P25?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 25 EStG</a> des Arbeitnehmers. Wenn der Dienstnehmer von mehreren Arbeitgebern ein Pauschale von mehr als EUR 300 empfängt, dann sind diese Einkünfte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zu versteuern. Wenn der Arbeitgeber diese Kosten (anteilsmäßig) bezahlt &#8211; wozu er eigentlich ja arbeitsrechtlich verpflichtet ist &#8211; dann sind diese Aufwandsentschädigungen nicht einkommensteuerbar. Bezahlt der Arbeitgeber weniger als EUR 3, kann der Arbeitnehmer <strong>Differenzwerbungkosten</strong> geltend machen.</p>



<p>Die&nbsp;<strong>unentgeltliche Überlassung</strong>&nbsp;digitaler Arbeitsmittel vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer, wie zB Computer, Tastatur, Bildschirm, Drucker, Handy und die digitale Datenanbindung, sind ebenfalls nicht einkommensteuerbare Gehaltstangenten, die (teilweise) Privatnutzung ist nicht schädlich. Allerdings müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung diese Aufwandsentschädigungen vom Homeoffice-Pauschale iHv EUR 3/pro Kalendertag gekürzt werden.</p>



<p>Die Deckelung für die Werbungskosten betrifft zudem das&nbsp;<strong>ergonomisch geeignete Mobiliar</strong>. Für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Drehstuhl, Schreibtisch, Beleuchtung) besteht eine Sonderregelung: Überschreitungsbeträge können für das Folgejahr steuerlich vorgetragen werden. Insbesondere die Kürzung von unentgeltlich überlassenen digitalen Arbeitsmitteln einschließlich Mobiliar ist mE sachlich nicht begründet und daher überschießend. Wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt, sind diese Aufwendungen ohnedies bereits als (anteilige) Werbungskosten bereits berücksichtigt.</p>



<p>Das folgende Beispiel soll die Systematik für die steuerliche Abzugsfähigkeit des Homeoffice darstellen:</p>



<p><strong>BEISPIEL</strong></p>



<p><em>Friedoline Fleißig</em>&nbsp;kauf sich einen Laptop um EUR 750 und einen Drehstuhl um EUR 200 als Erstausstattung für ihr Homeoffice. Von ihrem Arbeitgeber erhält sie EUR 300 (maximal zulässiger und nicht einkommensteuerbarer Gehaltsbezug).</p>



<p>Die Rechnung lautet nun wie folgt:</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="860" height="409" src="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/das-steuerliche-arbeitszimmer_graph_1.png" alt="" class="wp-image-221" srcset="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/das-steuerliche-arbeitszimmer_graph_1.png 860w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/das-steuerliche-arbeitszimmer_graph_1-300x143.png 300w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/das-steuerliche-arbeitszimmer_graph_1-768x365.png 768w" sizes="auto, (max-width: 860px) 100vw, 860px" /></figure>



<p>Ein selbstständig und unselbstständig tätiger Handelsvertreter möchte seine steuerliches Arbeitsplatzpauschale für seine selbstständige Tätigkeit neben seinem Homeoffice für seine Angestelltentätigkeit nützen. Für diese Kombination liegen derzeit keine Aussagen vom Finanzministerium vor. ME müsste eine Kombination von Homeoffice und (großes oder kleines) Arbeitsplatzpauschale zulässig sein, zumal die betragsmäßigen Beschränkungen in beiden steuergesetzlichen Regelungen eine Überförderung bereits ausschließen. In diesem Punkt gilt es, die weiteren Entwicklungen in Richtlinien und Verwaltungspraxis bzw höchstgerichtliche Judikatur abzuwarten. RWP wird Sie jedenfalls weiterhin auf dem Laufenden halten.</p>



<p><strong>BEISPIELE</strong></p>



<p>Die folgenden Beispiele veranschaulichen die Unterschiede zwischen Arbeitszimmer, kleinem und großem Arbeitsplatzpauschale und dem Homeoffice für Arbeitnehmer.</p>



<h3 class="wp-block-heading">4. Kurz &amp; Bündig</h3>



<p>Die neuen Möglichkeiten des Steuerabzugs der Kosten für die betriebliche oder berufliche Verwendung von privaten Räumlichkeiten sind einerseits zu begrüßen. Die steuerlichen Ersparnisse daraus fallen andererseits allerdings zu niedrig aus und führen zu neuen bürokratischen Abgrenzungen und Hindernissen.</p>



<p class="has-small-font-size">Source: <a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/das-steuerliche-arbeitszimmer-oder-das-arbeitsplatzpauschale-bzw/artikel/rwp/2022/3/RWP_2022_03_015.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">https://lesen.lexisnexis.at/_/das-steuerliche-arbeitszimmer-oder-das-arbeitsplatzpauschale-bzw/artikel/rwp/2022/3/RWP_2022_03_015.html</a></p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://legalone.at/das-steuerliche-arbeitszimmer-oder-das-arbeitsplatzpauschale-bzw-homeoffice-wer-die-wahl-hat-hat-die-qual/">Das steuerliche Arbeitszimmer oder das Arbeitsplatzpauschale bzw Homeoffice , wer die Wahl hat, hat die Qual!</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://legalone.at">LegalOne</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Was bringt die -ökologische- Steuerreform eigentlich für Unternehmer?</title>
		<link>https://legalone.at/was-bringt-die-okologische-steuerreform-eigentlich-fur-unternehmer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Erich Wolf]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Feb 2022 10:48:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Tax]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://legalone.at/?p=163</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steuerentlastungen für gewinnstarke UnternehmenInvestitionsanreize durch neue Investitions- undGewinnfreibeträge Das Bundesministerium für Finanzen kündigte vollmundig die „größte Steuerreformaller Zeiten an&#8221; &#8211; jetzt ist sie da! Auf den ersten Blick wirken die...</p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://legalone.at/was-bringt-die-okologische-steuerreform-eigentlich-fur-unternehmer/">Was bringt die -ökologische- Steuerreform eigentlich für Unternehmer?</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://legalone.at">LegalOne</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Steuerentlastungen für gewinnstarke Unternehmen<br>Investitionsanreize durch neue Investitions- und<br>Gewinnfreibeträge</h2>



<p><strong>Das Bundesministerium für Finanzen kündigte vollmundig die „größte Steuerreform<br>aller Zeiten an&#8221; &#8211; jetzt ist sie da! Auf den ersten Blick wirken die kolportierten 18 Milliarden an Steuerentlastungen &#8211; in mehreren Etappen &#8211; tatsächlich imponierend. Andererseits verschärft die derzeit laufende hohe Inflation die kalte Progression und die Steuerpflichtigen geraten automatisch durch die nominellen Gehalts- und Einkommenserhöhungen in höhere Steuerklassen, weshalb unter dem Strich netto weniger vom brutto bleibt. Für den Fiskus stehen enorme Steuerbelastungen aus der kalten Progression für die Gegenfinanzierung zur Verfügung</strong>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">1. Die Tarifsenkung</h3>



<p>Jeder soll von der Steuerreform profitieren &#8211; h entlastet werden. Die Steuerförderungen werden mit der sprichwörtlichen „Gießkanne&#8221; verteilt. Wie wichtig dem Fiskus die Gegenfinanzierung durch die kalte Progression ist, merkt man daran, dass die Tarifsenkung nur unterjährig erfolgen wird. Mit 1 Juli 2022 fällt zunächst die zweite Tarifstufe in der Einkommensteuer von 35 % auf 30 %. Die Stufe drei folgt ab Mitte 2023 und bringt eine Senkung von 42 % auf 40 %.1 Die Lohnverrechner sind Kummer gewohnt, der im Jahre 2022 ganzjährig gültige Mischsteuersatz von 32,5 % soll durch eine spätestens bis Mitte Mai 2022 durchzuführende Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden und spätestens dann bei den Mitarbeitern auch durch eine höhere Nettozahlung an-kommen. Einkommensteuerpflichtige Unternehmer rechnen das gesamte Jahr mit dem Misch-satz von 32,5 % für 2022 und 41 % für das Jahr 2023.2 Für Körperschaften heißt es hingegen „bitte warten&#8221;. Ab der Veranlagung für 2023 sinkt der „flache&#8221; (proportionale) KöSt-Tarif von 25 % auf 24 %, ab der Veranlagung für 2024 von 24 % auf 23 %. Das Ziel der Tarifsenkungen, der Standort Österreich soll als Wirtschaftsstandort attraktiver werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">2. Mehr Familienbonus für Kinderreichtum</h3>



<p>Der sogenannte „Familienbonus plus&#8221; steigt &#8211; leider ebenfalls erst unterjährig ab 1. Juli 2022 von<br>EUR 1.500 auf EUR 2.000.3 Ab dem 18. Lebensjahr der Kinder erhöht sich der jährliche Familien-bonus plus von bisher EUR 500 auf EUR 650. 4 Da niedrig verdienende Steuerzahler von der Steuerermäßigung nicht profitieren können, steigt auch der Kindermehrbetrag als „Negativsteuer&#8221; stufenweise pro Kind und Jahr von derzeit EUR 250 (bis 2021) auf EUR 350 (2022) und EUR 450 (2023).5 Kinder erziehen wird vom Staat weiterhin mittels finanzieller Anreize gefördert. Österreich hat eine weltweit einzigartig hohe Kinderförderung, ob dies helfen wird, die „kinderproduktion&#8221; in Österreich zu erhöhen, steht freilich in den Sternen!</p>



<h3 class="wp-block-heading">3. Investitionsfreibetrag ab 2023</h3>



<p>Ältere Semester werden sich noch an den alten Investitionsfreibetrag erinnern &#8211; 2001 ist diese Steuerförderung für Investitionen ausgelaufen, jetzt wird sie wieder reaktiviert. Wer ungebrauchte Investitionsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens anschafft, kann 10 % der Anschaffungs-und Herstellungskosten als fiktive steuerliche Betriebsausgabe geltend machen &#8211; zusätzlich zur Abschreibung. Der Investitionsfreibetrag ist tatsächlich ökologisch ausgelegt: Für „Öko-Invest-ments&#8221; beträgt der Freibetrag sogar 15 %. Was sind „Öko-Investments&#8221;? Der Bundesminister für Finanzen soll zusammen mit dem Bundesministerium für Klimaschutz Investitionen im Wege einer Verordnung näher regeln.<br>Der neue IFB lässt sich für Wirtschaftsgüter beanspruchen, die nach dem 31. Dezember 2022 erworben werden. Für die investitionsfreudigen Unternehmer heißt es daher, neue Investitionen sorgfältig ab 1. Jänner 2023 gestalten. Aber Achtung, aktivierungspflichtige Teilherstellungskos-ten können bereits im Jahr 2022 anfallen, bei Herstellungen kommt es nämlich auf den finalen Fertigstellungstermin nach dem 1. Jänner 2023 an. Damit können Sie Teilinvestitionen bereits planen &#8211; ohne dass der gesamte Investitionsfreibetrag im gesamten Jahr verloren geht.<br>Die bilanzrechtliche Erfassung des Investitionsfreibetrages im Jahresabschluss ist fraglich, da die Bildung einer „unversteuerten Rücklage&#8221; nicht mehr zulässig ist. Die Erfassung in der Bilanz kann daher nur unter den „Gewinnrücklagen&#8221; erfolgen.&#8221; Ob darüber hinaus Erläuterungen (zB im An-hang) notwendig sind, wird vom Ergebnis des fachlichen Diskurses in der Zukunft abhängen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">4. GWG-Grenze ab 2023: EUR 1.000</h3>



<p>Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgütern von derzeit EUR 800 auf EUR 1.000 steigt ebenfalls erst mit Stichtag 1. Jänner 2023.8 Die Erhöhung der Grenze bedeutet eine massive bürokratische Erleichterung für Unternehmer, da Wirtschaftsgüter unter dieser Grenze nicht mehr ins Anlagevermögen aufgenommen werden müssen.<br>In der Praxis bedeutet die Erhöhung der GWG-Grenze auch auf die wirtschaftliche Einheit zu ach-ten. Wirtschaftsgüter, die wirtschaftlich eine Einheit darstellen, dürfen nicht zwecks Erzielung eines Steuervorteils in ihre Einzelteile zerlegt werden, wenn sie in ihrer Gesamtheit eine wirtschaftliche Einheit bei der Verwendung darstellen. Beispiele für eine wirtschaftliche Einheit sind:°<br>• Besprechungstisch und Bestuhlung,<br>• Kino- und Theatersessel,<br>• Computer-Recheneinheiten,<br>• Möbelgarnitur-Sitzgruppe.</p>



<h3 class="wp-block-heading">5. Mitarbeiterbeteiligungen</h3>



<p>Nach alter Rechtslage musste man Mitarbeitern eine Beteiligung am Unternehmen gewähren, um in den Genuss einer Steuerfreiheit zu gelangen. Die Mitarbeiterbeteiligungsmodelle waren in der Vergangenheit &#8220;totes&#8221; Recht, da Unternehmen offensichtlich keine Mitsprache- und Kontrollrechte &#8211; auch wenn diese nur marginal waren &#8211; abgeben wollten. Mit der ökologischen Steuerreform wird eine&nbsp;<strong>steuerfreie Gewinnbeteiligung</strong>&nbsp;von Angestellten und Arbeitern am Erfolg des Unternehmens ermöglicht &#8211; ohne dass der geförderte Mitarbeiter eine gesellschaftsrechtliche Unternehmensbeteiligung erwerben muss. Die Befreiungen für Gewinnbeteiligungen ohne Beteiligungen gelten ab 1. Jänner 2022.</p>



<p>Die Mitarbeiter am Unternehmenserfolg zu beteiligen, stellt allerdings einen großen Motivationsanreiz dar, zumal damit die Ziele des Unternehmers deckungsgleich mit den Zielen der Arbeitnehmer sind.&nbsp;Das Ziel der Mitarbeiterbeteiligung ist eine Absicherung und eine Erhöhung der liquiden Mittel beim Arbeitnehmer und vor allem soll die Bindung des Arbeitnehmers an sein Unternehmen gestärkt werden.</p>



<p>Eine gesetzliche Legaldefinition der Gewinnbeteiligung fehlt im Einkommensteuergesetz.&nbsp;Fraglich ist, welche &#8220;Zielerreichungsindikatoren&#8221; für den Anspruch der Prämie für die Arbeitnehmer herangezogen werden können, das Gesetz gibt darüber keinen Aufschluss. Die Orientierung am Gesamtunternehmenserfolg wird in vielen Praxisfällen offenkundig nicht sinnvoll sein, da der einzelne Mitarbeiter einen Gesamtunternehmenserfolg vielleicht nur unwesentlich beeinflussen kann.</p>



<p>Problematisch ist die schon an anderen Stellen des EStG normierte Voraussetzung, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern&nbsp;zu gewähren ist. Die Abgrenzung der &#8220;bestimmten Gruppen&#8221; führte schon in der Vergangenheit zu zahlreichen rechtlichen Unsicherheiten und erhöht den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaft.<br>Die Begünstigung soll maximal bis zu EUR 3.000 pro Arbeitnehmer betragen &#8211; so wie bisher bei Unternehmensbeteiligungen (diese bleibt unverändert bestehen). Die Steuerfreiheiten sind allerdings natürlich auch beim Arbeitgeber beschränkt. Die Summe aller gewährten Gewinnbeteiligungen dürfen die unternehmensrechtlichen Ergebnisse (EBIT) nicht übersteigen. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder für freiwillige Bilanzierer gelten die steuerlichen Vorjahreswerte. Werden die Grenzen überschritten, schlägt der Fiskus zu und die übersteigenden Zuwendungen sind einkommensteuerpflichtig.</p>



<h3 class="wp-block-heading">6. Erhöhung des Gewinnfreibetrages</h3>



<p>Der Grundfreibetrag &#8211; ohne Investitionserfordernis &#8211; steigt für Wirtschaftsjahre ab 1. 1. 2022 von bisher 13 % auf 15 % und betraglich somit von EUR 3.900 (13 % von EUR 30.000) auf EUR 4.500 (15 % von EUR 30.000). Der investitionsgebundene Gewinnfreibetrag wird auf Grund der prozentuellen Erhöhung ebenfalls erhöht. Wie bisher sind die ersten EUR 30.000 durch den Grundfreibetrag abgedeckt. Wenn steuerliche Gewinne über diesen Betrag erzielt werden, dann kann darüber hinaus in abnutzbaren Sachanlagen oder in bestimmten Wertpapieren investiert werden, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu lukrieren. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht insoweit zu, als er durch die Anschaffungs- und Herstellungskosten gedeckt ist. Es stellt sich die Frage, ob es günstiger ist, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag oder den Investitionsfreibetrag ab 2023 zu beantragen &#8211; beide Förderungen können nämlich kumulativ nicht beantragt werden. Wenn der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag auch durch den Kauf für bestimmte Wertpapiere&nbsp;genutzt werden kann, empfiehlt sich wahrscheinlich für Sachanlagen primär den Investitionsfreibetrag zu nutzen, insbesondere bei &#8220;Ökologischen-Investments&#8221; mit dem (erhöhten) 15 % Investitionsfreibetrag.</p>



<h3 class="wp-block-heading">7. Neues Arbeitsplatzpauschale &#8211; groß oder klein?</h3>



<p>Mittels Initiativantrag des Parlaments vom 19.&nbsp;11.&nbsp;2021 wurde die Einführung eines Arbeitsplatzpauschales beschlossen.&nbsp;Einkommensteuerpflichtige Unternehmer sollen ab 2022 pro Jahr bis zu EUR 1.200 als Betriebsausgaben absetzen können, wenn zur Ausübung der Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.</p>



<p>Die Höhe des Pauschales soll sich an der Höhe der zusätzlichen Erwerbseinkünfte ausrichten:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Ein Pauschale in der Höhe von EUR 1.200 im Jahr soll zustehen, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden, für die den Selbständigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht oder diese höchstens EUR 11.000 betragen.</li>



<li>Ein Pauschale in der Höhe von EUR 300 im Jahr soll zustehen, wenn die Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Selbständigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, EUR 11.000 übersteigen. Neben diesem Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 7a lit a zweiter und dritter Satz EStG zusätzlich abzugsfähig.</li>
</ul>



<h3 class="wp-block-heading">8. Achtung Gegenfinanzierung &#8211; Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen</h3>



<p>Die Änderungen auf den Punkt gebracht: Kryptowährungen unterliegen in Analogie zu Wertpapieren und sonstigen Kapitalanlagen dem&nbsp;<strong>Sondersteuersatz</strong>&nbsp;(Kapitalertragsteuer) in Höhe von 27,5 %. Eine Endbesteuerungswirkung ist sowohl für laufende Einkünfte &#8211; wie zB der Erwerb von &#8220;Kryptos&#8221; durch einen technischen Prozess (Mining) &#8211; als auch für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus den Unterschiedsbeträgen beim Kauf und Verkauf der Kryptowährungen normiert. Unentgeltlich erhaltene Kryptowährungen (sogenannte &#8220;airdrops&#8221;), welche gegen keine oder unwesentliche sonstige Leistungen (&#8220;bounties&#8221;) übertragen werden, stellen erst bei der Wiederveräußerung steuerpflichtige Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen dar.</p>



<p>Die Einkünfte aus den Kryptowährungen unterliegen einer&nbsp;<strong>Abzugspflicht</strong>, welche sich an inländische Dienstleister oder inländische Zweigstellen oder Betriebsstätten von ausländischen Dienstleistern richtet.&nbsp;Wenn zu Unrecht kein ordnungsgemäßer Steuerabzug direkt an der Quelle erfolgt, dann haftet der Dienstleister dem Fiskus für den Steuerausfall.</p>



<p>Es stellt sich natürlich die Frage, was alles unter &#8220;Kryptowährung&#8221; zu verstehen ist. Nach der gesetzlichen Legaldefinition ist &#8220;<em>eine Kryptowährung eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann&#8221;.</em></p>



<p>Die Definition versursacht leider Rechtsunsicherheiten, weil viele Zweifelsfällen offenkundig nicht geklärt sind. Die gesetzliche Legaldefinition erscheint prima vista sehr weitreichend sein. Meines Erachtens könnten auch Zertifikate (Berechtigungsscheine) für materielle Wirtschaftsgüter unter die Legaldefinition fallen. Fraglich ist zudem die Behandlung von sogenannten&nbsp;<strong>&#8220;non-fungible-tokens&#8221;</strong>&nbsp;(NFT), welche nicht vertretbare Sachen (zB Kunstgegenstände) repräsentieren, die in der Praxis als Echtheitszertifikate von immateriellen Gütern verwendet werden. Da die Funktion eines Tauschmittels nicht dominierend ist, wird in der Fachliteratur vertreten, dass NFT nicht unter Kryptowährung iSd&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/27_estg/L-10004570-P27?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 27 EStG</a>&nbsp;fallen.</p>



<p>Kryptowährungen werden somit ab dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens mit 1. 3. 2022 wie &#8220;normale&#8221; Wertpapiere behandelt. Nach der bisher geltenden Rechtslage waren Einkünfte aus Kryptowährungen im privaten Bereich in der Regel nur einkommensteuerpflichtig, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr nicht eingehalten wurde. Insofern stellen die gesetzlichen Änderungen eine zusätzliche Einnahmenquelle für den Fiskus und damit verbunden eine Gegenfinanzierung für den Staat zur Finanzierung der ökologischen Steuerreform dar. Und Gewinne mit dem Handel von Kryptowährungen mit einer Behaltedauer von unter einem Jahr wurden oftmals am Fiskus &#8220;vorbeigeschummelt&#8221;, die Generierung von Schwarzeinkünften aus Kryptowährungen ist durch den Steuerabzug an der Quelle nun ebenfalls sehr erschwert.</p>



<h3 class="wp-block-heading">9. Absenkung des Körperschaftsteuertarifes &#8211; bitte warten auf 2023 und 2024</h3>



<p>Der proportionale KöSt-Tarif von derzeit 25 % wird im Kalenderjahr 2023 auf 24 % und im Kalenderjahr 2024 auf 23 % abgesenkt. So erfreulich für die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich die Tarifsenkung der Körperschaftsteuer auch ist, der Wermutstropfen ist die lange Verzögerung für den Eintritt der Steuerentlastung. Unklar ist leider auch die Durchführung bei Wirtschaftsjahren mit abweichenden Bilanzstichtagen, weil&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/26c_kstg/L-10004569-P26C?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 26c Z 83 KStG</a>&nbsp;eine gestaffelte Vorgehensweise normiert, eine Aufteilung des steuerpflichtigen Einkommens auf die einzelnen Kalenderjahre der wirtschaftlichen Entstehung somit zu erfolgen hat. Wie eine solche Aufteilung allerdings berechnet werden soll, lässt&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/26c_kstg/L-10004569-P26C?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 26c Z 83 KStG</a>&nbsp;jedoch offen!</p>



<h3 class="wp-block-heading">10. Pauschale Wertberichtigungen zu Forderungen</h3>



<p>Mit dem &#8220;COVID-19-Steuermaßnahmengesetz&#8221; ist ein Steuerabzug für pauschale Wertberichtigungen zu Forderungen für Wirtschaftsjahre ab 1. Jänner 2021 zulässig. Liegt die wirtschaftliche Ursache des Wertberichtigungsbetrages in den Vorjahren, dann ist die pauschale Wertberichtigung gleichmäßig auf die folgenden vier Jahre zu verteilen.<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/was-bringt-die-oekologische-steuerreform-eigentlich-fuer-unterne/artikel/rwp/2022/1/RWP_2022_01_001.html#fn-23">23</a></sup>&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/6_estg/L-10004570-P6?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 6 Z 2 lit a EStG</a>&nbsp;idF&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/search/BGBl%20%202021%2F3?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">BGBl 2021/3</a>&nbsp;ab 1. 1. 2021 normiert, dass &#8220;eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen unter den Voraussetzungen des&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/201_ugb/L-10001702-P201?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 201 Abs 2 Z 7 des UGB</a>&nbsp;idF&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/search/BGBl%20I%202015%2F22?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">BGBl I Nr. 22/2015</a>&nbsp;mit steuerrechtlicher Wirkung zulässig ist&#8221;. Die Anknüpfung an das Unternehmensrecht bewirkt, dass die unternehmensrechtlichen Vorschriften des&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/201_ugb/L-10001702-P201?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 201 Abs 2 Z 7 UGB</a>&nbsp;auch zu den steuerrechtlichen Normen gehören.&nbsp;Voraussetzung für die Bildung im Unternehmensrecht ist, dass die Bilanzierung auf Basis von&nbsp;<strong>Schätzungen</strong>&nbsp;möglich ist. Schätzungen sind nach dem am besten geeigneten Verfahren vorzunehmen, wobei eine Beurteilung dann als angemessen einzustufen ist, wenn Schätzungen die aktuellsten verfügbaren Daten berücksichtigen und die Ermittlung auf einer objektiven Grundlage erfolgt. Statistisch ermittelte Erfahrungswerte aus vergleichbaren Geschäftsfällen sind daher die Basis für die Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der pauschalen Wertberichtigungen. Keinesfalls dürfen willkürliche Wertansätze gewählt werden. Die pauschale Berechnung ist kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden. Basis für die Berechnung ist der Stand der nicht-einzelwertberichtigten Forderungen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">11. Pauschale Rückstellungen im Steuerrecht</h3>



<p>Ebenfalls für Zeiträume ab dem 1. 1. 2021 bestimmt&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/9_estg/L-10004570-P9?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 9 Abs 3 EStG</a>&nbsp;idF &#8220;COVID-19-Steuermaßnahmengesetz&#8221;, dass steuerliche Rückstellungen auch pauschal gebildet werden dürfen. Für Zeiträume davor sind Rückstellungen mit steuerlicher Abzugswirkung nur zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden konnten. Das Steuerrecht knüpft auch hier an das Unternehmensrecht in&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/201_ugb/L-10001702-P201?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 201 Abs 2 Z 7 UGB</a>&nbsp;an. Der Steuergesetzgeber lässt jedoch ausdrücklich nur pauschale Rückstellungen für&nbsp;<strong>ungewisse Verbindlichkeiten</strong>&nbsp;zu¸ weshalb pauschale Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften mit steuerlicher Abzugswirkung nicht zulässig sind. Für die pauschale Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten sind ebenfalls statistisch ermittelte Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten erforderlich. Wenn der Sachverhalt der Rückstellungsbildung vor dem 1. 1. 2021 liegt, ist die Rückstellung zeitlich verlagert auf den folgenden vier Wirtschaftsjahren gleichmäßig zu verteilen.&nbsp;Unternehmensrechtlich &#8211; und damit verbunden auch steuerrechtlich &#8211; ist es zB anerkannt, eine pauschale Gewährleistungsrückstellung iHv zB 2 % der Umsatzerlöse zu bilden, wenn der Prozentsatz anhand der Gewährleistungsansprüche der Erfahrungswerte der Vorjahre ermittelt wurde.</p>



<h3 class="wp-block-heading">12. CO<sub>2</sub>-Bepreisung und Klimabonus</h3>



<p>Sie fragen sich, wo die ökologischen Themen bleiben. Den &#8220;Einstieg in den Umstieg&#8221;&nbsp;zum ökologischen Steuersystem bildet die Bepreisung von EUR 30 je verbrauchter CO<sub>2</sub>-Tonne ab 1. 7. 2022 und soll in Etappen bis 2025 auf EUR 55 je verbrauchter CO<sub>2</sub>-Tonne steigen.&nbsp;Auf der anderen Seite zahlt der Fiskus die Mehrbelastungen wieder mittels Klimabonus zurück. Naja&#8230; Vielleicht erkennen wir in einigen Jahren ja tatsächlich den Systemwechsel hin zu einem klimafreundlichen Steuersystem.</p>



<h3 class="wp-block-heading">13. Kurz &amp; Bündig</h3>



<p>Die Steuerentlastungen durch Tarifsenkungen und in Anspruch genommene Investitionsförderungen treten nur zeitverzögert ein und werden teilweise durch neue bürokratische Anwendungserfordernisse und Gegenfinanzierungen kompensiert. Bei allen Unsicherheiten und Zweifelsfällen ist eines gewiss: Das Steuerrecht ist und bleibt kompliziert.</p>



<p class="has-small-font-size">Source: <a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/was-bringt-die-oekologische-steuerreform-eigentlich-fuer-unterne/artikel/rwp/2022/1/RWP_2022_01_001.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">https://lesen.lexisnexis.at/_/was-bringt-die-oekologische-steuerreform-eigentlich-fuer-unterne/artikel/rwp/2022/1/RWP_2022_01_001.html</a></p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://legalone.at/was-bringt-die-okologische-steuerreform-eigentlich-fur-unternehmer/">Was bringt die -ökologische- Steuerreform eigentlich für Unternehmer?</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://legalone.at">LegalOne</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der Verlustabzug im Umgründungssteuerrecht</title>
		<link>https://legalone.at/der-verlustabzug-im-umgrundungssteuerrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Erich Wolf]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Dec 2021 11:32:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Tax]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://legalone.at/?p=190</guid>

					<description><![CDATA[<p>Warum stellt sich bei Umgründungen überhaupt das Problem des Verlustes des Verlustvortrages? Wieso sollten überhaupt Verlustvorträge verloren gehen, wenn im Zuge von Umgründungen mit dem Vermögen auch Verlustvorträge übertragen werden?...</p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://legalone.at/der-verlustabzug-im-umgrundungssteuerrecht/">Der Verlustabzug im Umgründungssteuerrecht</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://legalone.at">LegalOne</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Warum stellt sich bei Umgründungen überhaupt das Problem des Verlustes des Verlustvortrages? Wieso sollten überhaupt Verlustvorträge verloren gehen, wenn im Zuge von Umgründungen mit dem Vermögen auch Verlustvorträge übertragen werden? Der Umgründungssteuergesetzgeber hat jedoch &#8211; leider aus Sicht der Wirtschaft &#8211; restriktive Maßnahmen zwecks Verhinderung eines willkürlichen Verlustübergangs normiert. Der Fiskus möchte mit den Einschränkungen des Verlustvortrages und des Verlustabzuges verhindern, dass steuerliche Verlustvorträge an andere Steuerpflichtige &#8220;verkauft&#8221; werden können &#8211; es soll ein Markt für Verlustabzüge verhindert werden. Allerdings fallen die gesetzlichen Regelungen leider oft überschießend und unangemessen aus. RWP stellt Ihnen eine praxisgerechte Übersicht zusammen.</strong></p>



<h2 class="wp-block-heading">Die 7 Säulen des Verlustabzuges &#8211; die Checkliste für die Umgründungspraxis</h2>



<p>Der Verlustvortrag geht bei Umgründungen auf den oder die Rechtsnachfolger über, wenn folgende Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Buchwertfortführung</strong></li>



<li><strong>verlustverursachendes Vermögen ist zum Umgründungsstichtag noch vorhanden;</strong></li>



<li><strong>verlustverursachendes Vermögen ist zum Umgründungsstichtag wirtschaftlich vergleichbar mit jenem Vermögensumfang im Zeitpunkt der Verlustentstehung;</strong></li>



<li><strong>es liegt <em>kein</em> Mantelkauf vor;</strong></li>



<li><strong>bei einer Umwandlung (<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/art_2_umgrstg/L-10004679-A2?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Art II UmgrStG</a>) dürfen die Gesellschafter der umzuwandelnden Gesellschaft grundsätzlich nicht <em>nach</em> der Verlustentstehung und <em>vor</em> der Umwandlung wechseln;</strong></li>



<li><strong>Kürzung von Teilwertabschreibungen bei der Obergesellschaft bei nachfolgender Umgründung, oder aber</strong></li>



<li><strong>es liegt ein Ausnahmetatbestand vor (&#8220;Escape-Klausel&#8221;).</strong></li>
</ul>



<p>Basis für die einschränkenden Regeln zum Verlustabzug bei Umgründungen ist&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/4_umgrstg/L-10004679-A1_P4?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 4 UmgrStG</a>&nbsp;für Verschmelzungen. Diese Bestimmung regelt abweichend vom allgemeinen Abgabenrecht das Schicksal vortragsfähiger Verluste der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft nach der Verschmelzung. Die nachgelagerten Artikel im Umgründungssteuerrecht sind&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/4_umgrstg/L-10004679-A1_P4?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 4 UmgrStG</a>&nbsp;nachgebildet &#8211; und weisen darüber hinaus einige Besonderheiten auf &#8211; wie zB § 10 für Umwandlungen nach&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/art_2_umgrstg/L-10004679-A2?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Art II UmgrStG</a>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">1. Buchwertfortführung</h3>



<p>Diese Prämisse für den Verlustabzug stellt für die Umgründungspraxis keine besonders hohe Anforderung dar, zumal die Buchwertfortführung ohnehin das primäre Ziel von jeder Umgründung ist. Betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen sollen ohne Aufdeckung von steuerpflichtigen stillen Reserven und/oder Versteuerung von Firmenwerttangenten mit Buchwertfortführung übertragen werden. Die Übertragung des Verlustabzuges macht ohnehin ohne Buchwertfortführung wenig Sinn, da bei einer steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven und/oder Firmenwerttangenten etwaig vorhandene Verlustabzüge verbraucht werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">2. Grundsatz des objektbezogenen Verlustübergangs</h3>



<p>Das Recht auf den fortgesetzten Verlustabzug bei der übernehmenden Körperschaft ist mit dem Vorhandensein des&nbsp;<strong>verlusterzeugenden</strong>&nbsp;Objekts verknüpft. Wenn ein verlusterzeugender Betrieb bis zum Umgründungsstichtag stillgelegt, liquidiert, verkauft oder anderweitig nicht mehr vorhanden ist, dann sind die mit diesem Vermögen verbundenen Verlustabzüge verloren gegangen. Das Prinzip des objektbezogenen Verlustabzuges zieht sich durch alle Umgründungsartikel durch. Das tragende Grundprinzip im Umgründungssteuerrecht lautet somit, dass die Verluste am verlusterzeugenden Vermögen kleben &#8211; ohne verlusterzeugendes Vermögen gibt es somit grundsätzlich keinen steuerlichen Verlustabzug.</p>



<p>In der Umgründungspraxis stellt sich die primäre Abgrenzungsfrage: Wie definiert man das verlustverursachende Vermögen? Die in den Umgründungssteuerrichtlinien dokumentierte Auffassung der Verwaltungspraxis hat hier detaillierte &#8211; wenn leider auch nicht immer sachgerechte &#8211; Regeln aufgestellt. Betriebe, Teilbetriebe oder betriebliche Mitunternehmeranteile (Personengesellschaftsanteile) sind die primären Zurechnungseinheiten. Wenn betriebliches Vermögen die zu übertragenden Verlustvorträge produzierten, dann müssen diese betrieblichen Einheiten am (in der Regel oft rückwirkenden) Umgründungsstichtag (noch) vorhanden sein &#8211; anderenfalls ist der Verlustabzug perdu.</p>



<p>Wenn es sich bei dem verlusterzeugenden Vermögen um keine Betriebseinheit handelt, dann müssen andere Zurechnungseinheiten gefunden werden und die Umgründungssteuerrichtlinien zeigen hier durchaus Kreativität: Eine Liegenschaft oder eine wesentliche Beteiligung an einer Körperschaft<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/der-verlustabzug-im-umgruendungssteuerrecht/artikel/rwp/2021/6/RWP_2021_06_028.html#fn-2">2</a></sup>&nbsp;müssen bei vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften am Umgründungsstichtag noch vorhanden sein, um die Verlustabzüge im Umgründungssteuerrecht sicherzustellen. Auch ein Kapitalgesellschaftsanteil von zumindest 1 % kann jedoch als wesentliche Beteiligung angesehen werden &#8211; dies kann aus der Sicht von Umgründungspraktikern durchaus als überschießend und nicht sachgerecht qualifiziert werden. Wenn sonstiges nicht betriebliches und bedeutendes Vermögen&nbsp;<strong>neben</strong>&nbsp;den betrieblichen Einheiten für die Verluste der Vergangenheit verantwortlich waren, dann kommt es für die Verlustübertragung (nur) auf die Existenz der betreffenden betrieblichen Einheiten an.</p>



<p>Welches Vermögen als verlusterzeugendes Vermögen zu qualifizieren ist, wird bei Holdinggesellschaften zur Herausforderung für die Lösung von komplexen Fragestellungen: Holdinggesellschaften können betriebsführend (geschäftsleitend) oder bloß vermögensverwaltend tätig sein. Die Abgrenzung ist hier sehr schwierig, die Beurteilung hängt von den sogenannten Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles ab.</p>



<p>Der Zeitpunkt des Vorhandenseins des verlustverursachenden Vermögens ist von großer Relevanz. Das verlustverursachende Vermögen muss nämlich nur bis zum Umgründungsstichtag vorhanden sein. Was mit diesem Vermögen nach diesem Stichtag erfolgt, hat auf den Verlustübergang grundsätzlich keine Relevanz.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3. Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit des verlustverursachenden Vermögens</h3>



<p>Große Schwierigkeiten in der Praxis ergeben sich durch das Postulat, dass das verlustverursachende Vermögen nicht nur am Umgründungsstichtag vorhanden, sondern auch <strong>wirtschaftlich vergleichbar</strong> sein muss. Das Kriterium der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit des verlustverursachenden Vermögens ist hochgradig unbestimmt, weil das Umgründungssteuergesetz selbst dazu keine konkreten Prämissen vorgibt. <a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/4_umgrstg/L-10004679-A1_P4?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 4 Abs 1 lit c UmgrStG</a> normiert lediglich, dass die verlustverursachenden Betriebe, Teilbetriebe oder sonstigen Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt der Verlustentstehung nicht derart vermindert sein dürfen, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist. Das Umgründungssteuergesetz bestimmt somit in <a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/4_umgrstg/L-10004679-A1_P4?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 4 Abs 1 lit c UmgrStG</a>, dass eine wesentliche Umfangsminderung der wirtschaftlichen Verhältnisse schädlich für die Verlustübertragung auf den nachfolgenden Rechtsträger ist. Die spannende Frage ist nun, nach welchen Kriterien eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit zu prüfen ist, wenn das Umgründungssteuergesetz in diesem Punkt keine Vorgaben hergibt. Die Umgründungssteuerrichtlinien beurteilen die Vergleichbarkeit anhand von gewichteten, quantitativen betriebswirtschaftlichen Kriterien, wie:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Umsatz,</li>



<li>Auftrags- und Produktionsvolumen,</li>



<li>Anlagevermögen und Anlagenintensität,</li>



<li>Umlaufvermögen,</li>



<li>Bilanzsumme,</li>



<li>Beschäftigtenzahl.</li>
</ul>



<p>Eine Vergleichbarkeit iSd&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/4_umgrstg/L-10004679-A1_P4?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 4 Z 1 lit c UmgrStG</a>&nbsp;ist ab einer&nbsp;<strong>qualifizierten Umfangsminderung</strong>&nbsp;der in Frage kommenden betriebswirtschaftlichen Kriterien um 75 % nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Beachtung der unternehmens- und branchenbezogene Umstände&nbsp;<strong>nicht</strong>&nbsp;mehr erfüllt. Hat sich der Umfang des betroffenen Vermögens (Betrieb, Teilbetrieb, betrieblicher Mitunternehmeranteil, Liegenschaft oder Kapitalanteil) qualifiziert derart umfangsmäßig vermindert, dann ist der Verlustabzug für die betreffenden Jahre zur Gänze verloren, ansonsten bleibt er zur Gänze erhalten.&nbsp;Eine anteilige Kürzung des Verlustabzuges ist im Falle der lit c nicht vorgesehen.&nbsp;Es gilt somit der Grundsatz &#8220;Alles oder Nichts&#8221;!</p>



<p>Es stellt sich in der Umgründungspraxis die Frage, ob eine Erweiterung der wirtschaftlichen Verhältnisse schädlich für den Verlustabzug sein kann. Zu dieser Frage geben weder das Umgründungssteuergesetz noch die Umgründungssteuerrichtlinien Antworten. Die Betriebsprüfungspraxis hat jedoch gezeigt, dass die Finanzverwaltung bei bedeutenden Erweiterungen des Geschäftsumfangs infolge Kaufs von betrieblichen Einheiten durchaus Probleme bei der Anerkennung des  Verlustvortrages macht. Die Betriebsprüfung geht in solchen Fällen davon aus, dass das verlustverursachende Vermögen entweder nicht mehr vorhanden oder nicht mehr vergleichbar ist. Wenn also zB ein Modegroßunternehmen eine kleine Boutique mit Verlustabzügen schluckt, kommt ein Verlustabzug für das Großunternehmen zwar grundsätzlich in Betracht, die Anerkennung durch die Finanzverwaltung ist allerdings durchaus mit Risiken verbunden.</p>



<p>Die Vergleichbarkeitskriterien sind in den Umgründungssteuerrichtlinien beispielhaft aufgezählt. Für die Praxis ergibt sich daher die Schwierigkeit, dass eine Konkretisierung der Parameter nicht möglich ist. Somit besteht bei vielen Umfangsminderungen des übertragenen Vermögens das Risiko in der Praxis, dass Verlustabzüge umgründungsbedingt verloren gehen.</p>



<p><strong>Beispiel:</strong></p>



<p>Eine Kapitalgesellschaft wird mit 31. 12. 2019 verschmolzen. Vor der Verschmelzung wurden die Verluste laut untenstehender Tabelle erzielt. Der Betrieb der verschmolzenen GmbH ist im Bereich der betrieblichen Liegenschaftsentwicklung tätig. Das Anlagevermögen der GmbH (= verlustverursachender Parameter) hat sich sukzessive vermindert (siehe untenstehende Tabelle). Wie hoch ist der Verlustübergang bei der Verschmelzung?</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="860" height="347" src="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/der-verlustabzug-im-umgrundungssteuerrecht_graph_1.png" alt="" class="wp-image-226" srcset="https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/der-verlustabzug-im-umgrundungssteuerrecht_graph_1.png 860w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/der-verlustabzug-im-umgrundungssteuerrecht_graph_1-300x121.png 300w, https://legalone.at/wp-content/uploads/2023/03/der-verlustabzug-im-umgrundungssteuerrecht_graph_1-768x310.png 768w" sizes="auto, (max-width: 860px) 100vw, 860px" /></figure>



<p>Nach den Interpretationen in den Umgründungssteuerrichtlinien gehen&nbsp;<strong>5.300</strong>&nbsp;verschmelzungsbedingt auf den Rechtsnachfolger über, während<strong>&nbsp;1.300</strong>&nbsp;mangels Vergleichbarkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse des betreffenden Vermögens verloren gehen.</p>



<p>Interessant ist, dass die in den Umgründungssteuerrichtlinien dokumentierte Verwaltungspraxis die wirtschaftliche Vergleichbarkeit auf Grund der Umfangsminderung und in weiterer Konsequenz die Verlustabzüge der&nbsp;<strong>früheren Zeiträume</strong>&nbsp;aberkennen will, denn die Analyse der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit nimmt den Umgründungsstichtag als Ausgangsbasis und prüft dann die Umfangsvermehrung in den Vorjahren. In der Praxis stellt sich für die verantwortlichen Leitungsorgane der umgegründeten Unternehmen freilich die besondere Herausforderung, dass erstens die Kriterien der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit nicht genau konkretisiert sind und zweitens auch Belege und Nachweise aus früheren Geschäftsjahren vielleicht nur mit großen Schwierigkeiten auffindbar und dokumentierbar sind. Drittens könnte die Umfangsminderung natürlich mit ebenso großer sachlicher Berechtigung mit dem Anfangsjahr des Auftretens der ersten Verluste als Ausgangsbasis untersucht werden. Das Gesetz gibt darüber nichts vor.</p>



<h3 class="wp-block-heading">4. Der &#8220;Anti-Mantelkauftatbestand&#8221;</h3>



<p>Verlustabzüge gehen generell nach dem allgemeinen Körperschaftsteuergesetz&nbsp;nur dann auf den Rechtsnachfolger über, wenn die&nbsp;<strong>wirtschaftliche Identität</strong>&nbsp;der Körperschaft durch einen eventuellen &#8220;Mantelkauf&#8221; noch gegeben ist. Der &#8220;Anti-Mantelkauftatbestand&#8221; des&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/8_kstg/L-10004569-P8?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 8 Abs 4 Z 2 KStG</a>&nbsp;ist in </p>



<p><a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/4_umgrstg/L-10004679-A1_P4?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 4 Z 2 UmgrStG</a> auch für Verschmelzungen und &#8211; sinngemäß &#8211; auch für die anderen Artikel im Umgründungssteuerrecht (Art II und Art III und <a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/art_6_umgrstg/L-10004679-A6?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Art VI des UmgrStG</a>) von Relevanz. Bei Verschmelzungen kommt jedoch erschwerend dazu, dass die für den Mantelkauf zu untersuchenden <strong>Veränderungskriterien</strong> zum einen Teil bei der übertragenden und zum anderen Teil bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft erfüllt sein können. Folgende Veränderungskriterien sind zu untersuchen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Änderung der wirtschaftlichen Struktur,</li>



<li>Änderung der organisatorischen Struktur,</li>



<li>Änderung der Gesellschafterstruktur.</li>
</ul>



<h3 class="wp-block-heading">5. Anteilserwerb und Umwandlung</h3>



<p>Für Umwandlungen nach&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/art_2_umgrstg/L-10004679-A2?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Art II UmgrStG</a>&nbsp;sieht&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/10_umgrstg/L-10004679-A2_P10?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 10 UmgrStG</a>&nbsp;weitere Einschränkungen für den Verlustabzug vor. Der Einkauf in Kapitalgesellschaften mit Verlustvorträgen und der spätere Verlustvortragstransfer von der Kapitalgesellschaft auf die natürlichen Personen als Anteilsinhaber der umzuwandelnden Gesellschaft (die im Zeitpunkt der Verlustentstehung noch nicht Gesellschafter an der umgewandelten Gesellschaft waren) soll verhindert werden. Verlustvorträge aus Wirtschaftsjahren, die vor Erwerb der Anteile begonnen haben, gehen somit bei der Umwandlung grundsätzlich unter.<sup><a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/der-verlustabzug-im-umgruendungssteuerrecht/artikel/rwp/2021/6/RWP_2021_06_028.html#fn-10">10</a></sup>&nbsp;Da für Umwandlungen auch der Sanierungstatbestand (siehe Folgekapitel) nicht greift, wird die Rechtsfolge des Verlustes des Verlustabzuges beim Gesellschafterwechsel oft als überschießend und unsachgerecht empfunden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">6. Kürzung um Teilwertabschreibungen</h3>



<p>Die wirtschaftliche Doppelverlustverwertung &#8211; einmal durch eine Teilwertabschreibung bei der Ober- und ein zweites Mal durch den Verlustabzug bei der verlustverursachenden Untergesellschaft &#8211; wird durch&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/4_umgrstg/L-10004679-A1_P4?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 4 Z 1 lit d UmgrStG</a>&nbsp;verhindert. Im Falle der Verschmelzung von verbundenen Körperschaften werden die Verlustvorträge um die Teilwertabschreibungen gekürzt. Da sich die Teilwertabschreibungen steuerlich wirksam gem&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/12_kstg/L-10004569-P12?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 12 Abs 3 Z 2 KStG</a>&nbsp;nur zu je einem Siebentel pro Jahr auswirken, kann als Ausgleich für die noch nicht konsumierten Siebentelbeträge gem&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/4_umgrstg/L-10004679-A1_P4?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 4 Z 1 lit d vorletzter Satz UmgrStG</a>&nbsp;eine beschleunigte Teilwertabschreibung im Jahr der Verlustkürzung vorgenommen werden. Die Verlustvortragskürzung ist auch bei der Verschmelzung von mittelbar verbundenen Körperschaften anzuwenden. Für die Praxis kann daher empfohlen werden, dass in solchen Fällen eine Verschmelzung erst dann durchgeführt werden sollte, wenn die Verlustvorträge verbraucht wurden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">7. Escape-Klauseln</h3>



<p>Trotz Vorliegen der kumulierten Veränderungsstrukturen laut Mantelkauf ist ein Mantelkauf und damit verbunden ein Verlust des Verlustabzuges nicht gegeben, wenn entweder die&nbsp;<strong>Sanierungsklausel</strong>&nbsp;(<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/8_kstg/L-10004569-P8?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 8 Abs 4 Z 2 vorletzter Satz KStG 1988</a>) oder die&nbsp;<strong>Rationalisierungsklausel</strong>&nbsp;(<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/4_umgrstg/L-10004679-A1_P4?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 4 Z 2 UmgrStG</a>) zur Anwendung gelangt. Bemerkenswert für die betriebliche Umgründungspraxis ist, dass für die Ausnahmetatbestände das Ziel einer Sanierung oder Rationalisierung der betrieblichen Struktur ausreichend ist. Die tatsächliche Zielerreichung der Sanierung oder Rationalisierung stellen somit keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Escape-Klauseln dar. Die Motive der Sanierung bzw der Rationalisierung müssen der Abgabenbehörde gegenüber darstellbar sein. Für alle Praxisfälle gilt, dass ein unrechtmäßig zustehender Verlustabzug bei mangelnder Offenlegung in den Steuererklärungen &#8211; erforderlichenfalls in einer Beilage dazu &#8211; und bei Zutreffen aller anderen Anwendungsvoraussetzungen in&nbsp;<a href="https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/33_finstrg/L-10003898-A1_P33?origin=lesen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§§ 33 FinStrG</a>&nbsp;oder 34 FinStrG (vor allem die subjektiven Voraussetzungen) auch eine Deliktsverwirklichung der Abgabenhinterziehung mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen in Betracht kommt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">8. Conclusio</h3>



<p><strong>Die praktischen Hürden für den Verlustabzug beim Rechtsnachfolger nach Umgründungen sind vielschichtig und bürokratisch. Betriebswirtschaftlich sinnvolle Umgründungen sollten allerdings wegen allfälligen Risiken und Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit dem Verlustübergang nicht verhindert werden. Bedeutende Anwendungsvoraussetzungen für den Verlustvortrag bei Umgründungen sind die Existenz und die Vergleichbarkeit des verlustverursachenden Vermögens. Der Verlustvortrag für die kommenden Geschäftsjahre geht aber auch in Rationalisierungs- und Sanierungsfällen nicht verloren, sofern die Escape-Klauseln zur Anwendung gelangen.</strong></p>



<p class="has-small-font-size">Source: <a href="https://lesen.lexisnexis.at/_/der-verlustabzug-im-umgruendungssteuerrecht/artikel/rwp/2021/6/RWP_2021_06_028.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">https://lesen.lexisnexis.at/_/der-verlustabzug-im-umgruendungssteuerrecht/artikel/rwp/2021/6/RWP_2021_06_028.html</a></p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://legalone.at/der-verlustabzug-im-umgrundungssteuerrecht/">Der Verlustabzug im Umgründungssteuerrecht</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://legalone.at">LegalOne</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
