Die fünf Gebote für reuige Steuersünder:innen

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Die Selbstanzeige als „goldene Brücke” – aber sie ist nicht ohne Tücke

Derzeit ist in den Medien sehr oft von der „Kronzeugenregelung” die Rede. Im Steuerrecht gibt es etwas sehr Ähnliches: „Die strafbefreiende Selbstanzeige”. Wenn diese allerdings mit einem Fehler behaftet ist, kommt es zum Super-GAU: Die Finanz hat von der Steuerhinterziehung erfahren, die Steuersünder innen haben sich selbst angezeigt und für die Straf- und Steuerbehörden gibt es keine „Beweisprobleme” mehr und den Anzeiger innen einer fehlerbehafteten Selbstanzeige drohen: zeit-, kosten- und ner-venintensive Finanzstrafverfahren samt saftiger Geldstrafe! Damit die strafbefreiende Selbstanzeige nicht schiefgeht, hat RWP einen Überblick geschaffen.

Zunächst einmal gilt: keine Panik! Denn das österreichische Steuerrecht bietet Steuersünderin-nen und Steuersündern, die ihren „Irrtum” erkennen und Reue zeigen, einen Ausweg: die strafbe-freiende Selbstanzeige. Nicht nur für schwarze Schäfchen, sondern auch für gewissenhafte Steu-erzahler:innen ist es allerdings wichtig, über solche Selbstanzeigen Bescheid zu wissen: Schließlich ist unser Steuersystem so kompliziert geworden, dass selbst Expertinnen und Experten oft Fehler machen – was, falls dabei gegen Gesetze verstoßen wird, zu Strafen führen kann. Wer etwa seine Bilanz oder die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß einer nicht vertretbaren Rechtsan-sicht gestaltet, steht schon mit einem Bein im Kriminal. Um zur Steuersünderin oder zum Steuersünder zu werden, bedarf es also nicht immer böser Absicht…
Wenn Sie den Weg auf sicheres Terrain über die „goldene Brücke” der Selbstanzeige zurücklegen, dürfen Sie sich allerdings nicht den kleinsten Fehltritt leisten, denn der führt in den steuerlichen Super-GAU: Die Behörden heben nicht nur die offenen Steuern ein, sondern verhängen auch Geld-oder sogar Haftstrafen! Im schlimmsten Fall kostet Sie das Ihre berufliche Existenz. Holen Sie daher unbedingt zeitgerecht fachkundigen Rat ein.
Wenn Sie die folgenden fünf Gebote beachten, dann bleiben Sie trotz Abgabenhinterziehung straf-frei. Die Beachtung der fünf Gebote stellt für alle Beteiligten eine Win-win-Situation dar: Der Fiskus bekommt sein Geld – ohne viel bürokratischen Aufwand und ohne aufwändige Ermittlungs-schritte -, die Steuersünder:innen bleiben straffrei. Für diese „Rechtswohltat” ist aber eine fehlerlose Selbstanzeige unbedingt erforderlich. Damit Sie auch morgen noch straffrei ausgehen, gilt daher der Grundsatz: „Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Steuersünder:innen bekommen aber zu Recht noch eine letzte Chance.”

Um als ordnungsgemäß durchzugehen, muss eine Selbstanzeige strenge Kriterien – nämlich die folgenden fünf Gebote – erfüllen:

  1. Die Selbstanzeige muss rechtzeitig erstattet werden.
  2. Die Verfehlung muss unverzüglich und vollständig gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt werden.
  3. Die zuständige Abgabenhörde muss adressiert sein.
  4. Tätige Reue = Schadenswiedergutmachung. Dies bedeutet in Steuerfällen natürlich: Die hinterzogenen Abgabenbeträge sind einzuzahlen – im Sinne der Fristen laut der Bundesabgaben-ordnung für nachträglich hervorkommende Steuerschulden.
  5. Explizite Täter:innenbenennung: Täter:innen müssen explizit und vollständig in der Selbstanzeige genannt werden. Eine schlüssige oder implizite Täter:innenbenennung ist nicht ausreichend!

Erstes Gebot: Du sollst den richtigen Zeitpunkt beachten

Gem $ 29 Abs 3 FinStrG tritt die Straffreiheit nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfol-gungshandlungen gegen die Anzeiger:innen oder gegen andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren.
Ob man es noch mit „normalen” Betriebsprüferinnen bzw Betriebsprüfern oder bereits mit der Finanzstrafbehörde zu tun hat, macht einen gehörigen Unterschied: Wenn Letztere eine Tat entdeckt und von sich aus aktiv wird, ist die Chance zur Straffreiheit dahin. Gleiches gilt, wenn sich bereits die Gerichte eingeschaltet haben. Dann sind nämlich die „Verfolgungshandlungen” schon von außen erkennbar. Dass die Täterinnen von etwaigen Ermittlungen – Vernehmungen, Hausdurchsuchungen oder Prüfungen bei einer Schwarzlieferantin oder einem Schwarzlieferanten – noch nichts wissen, spielt dabei keine Rolle: Die Selbstanzeige funktioniert nur, solange ein Vergehen noch des Entdeckens harrt!
„Erinnert” das Finanzamt daran, die verpflichtende Umsatzsteuererklärung abzugeben, oder versendet die Betriebsprüfung ihre beliebten Kontrollmitteilungen oder ein Ergänzungsersuchen im Steuerveranlagungsverfahren, ist das übrigens noch nicht mit einer „Entdeckung der Tat” gleich-zusetzen. Auch ein bloßer Verdacht der Behörde macht die Möglichkeit einer rechtzeitigen Selbstanzeige keineswegs zunichte. Die Chance auf ein „Outing” lebt so lange, bis gestrenge Betriebs-prüferinnen klingeln und mit ihren Amtshandlungen beginnen: Verlangen diese die Vorlage der Geschäftsbücher und Aufzeichnungen, ist der allerletzte Zeitpunkt gekommen, sich selbst anzu-zeigen. Die Judikatur hat bestätigt, dass beispielsweise die telefonische Ankündigung einer Be-triebsprüfung noch nicht als Verfolgungshandlung zu würdigen ist. Die reuigen Steuersünder:in-nen haben noch immer die Möglichkeit, sich selbst anzuzeigen und straffrei davonzukommen.
Freilich hat die Sache einen Haken: Dieses Schlupfloch tut sich nämlich nur jenen auf, die um ihre Vergehen wissen, sprich bei einer vorsätzlichen Tat. Steuersünder:innen aus Fahrlässigkeit oder Unwissen werden sich ihrer Schuld kaum bewusst sein … Um etwaige Gesetzesverstöße selbst zu entdecken, bevor dies die Betriebsprüfer:innen tun, hilft eine rechtzeitige und gezielte „Ge-wissenserforschung”. Was also tun, wenn sich die Steuerzahler:innen nicht sicher sind, ob eine Verfehlung vorliegt oder nicht: In der Fachliteratur wird die „vorsorgliche Selbstanzeige” – dh die Selbstanzeige ohne objektives Tatsachengeständnis – als Lösungsmöglichkeit vorgeschlagen.!
Nach den Erfahrungen des Autors führt die „vorsorgliche Selbstanzeige” fast immer zu Steuer-nachforderungen, welche sodann im Zuge des Rechtsmittels zu bekämpfen sind. Handelt es sich um rechtliche Unsicherheiten und Zweifelsfragen, dann ist Sinn und Zweck einer „vorsorglichen Selbstanzeige” zu hinterfragen, da vertretbare Rechtsauffassungen Steuerdelikte in der Regel ausschließen. Nach Ansicht des Autors erweisen sich „vorsorgliche Selbstanzeigen” daher oft als sinnlos. Auch eine Bekämpfung der Abgabennachforderung scheint mit dem Charakteristikum einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht im Einklang zu stehen.
Der letztmöglichste Zeitpunkt für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist die Frage der Betriebsprü-ferinnen zu Beginn einer Prüfung, ob eine Selbstanzeige erstattet wird oder nicht. Wenn diese – an sich verpflichtende Frage der Prüfer:innen – nicht gestellt wird, dann markiert die Aufforderung nach den Büchern und Aufzeichnungen vor Beginn einer Betriebsprüfung den finalen Zeitpunkt für eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Wenn das Amt für Betrugsbekämpfung als zuständige Strafbehörde bereits einen Strafakt angelegt und Ermittlungsschritte nach außen wahrnehmbar eingeleitet hat, dann ergeht die Selbstanzeige in der Regel nicht mehr rechtzeitig. Ebenso ist die Tat entdeckt, wenn beispielsweise im Scheidungsprozess ein Teil eines (Ex)Ehepaars den anderen wegen Schwarzumsätzen bei Gericht anzeigt. Zu solchen Anzeigen kommt es in der Praxis immer wieder, wenn es um den Streit bei Unterhaltspflichten oder um die Vermögensaufteilung geht. Somit sind finanzstrafbehördliche oder gerichtliche Verfolgungshandlungen wie eine Anzeige bei Gericht oder eine Hausdurchsuchung bei Tatverdacht als Verfolgungshandlungen zu qualifizieren und die strafbefreiende Selbstanzeige ist somit verwirkt.2
Gemäß der Fachliteratur gelten als Verfolgungshandlungen: Amtshilfe- oder Rechtshilfeersuchen einer Finanzstrafbehörde, Einleitungsbescheide, Aufforderungen zur schriftlichen Stellungnahme, Hausdurchsuchungen und Vernehmungen von Beschuldigten. Keine Verfolgungshandlungen sind hingegen behördeninterne Vorgänge und ein Ersuchen der Finanzstrafbehörde an die Betriebs-prüfung zwecks Vornahme einer Betriebsprüfung, Ermittlungsaufträge an die Finanzpolizei etc.

Zweites Gebot: Du sollst dich an die richtige Behörde wenden

Die Selbstanzeige kann bei jedem Finanzamt einbracht werden, auch wenn dieses sachlich und/ oder örtlich nicht zuständig sein sollte. Eine Selbstanzeige bei Gericht kann jedoch keine strafbe-freiende Wirkung entfalten.

Drittes Gebot: Du sollst dich als Täter:in benennen

… Natürlich nur dann, wenn Du Täterin bist …
In einem Punkt zeigt sich der Verwaltungsgerichtshof besonders kleinlich: In der Selbstanzeige müssen die Namen aller Täter:innen explizit genannt werden. Beschränkt man sich beispielsweise auf die Meldung, dass „der GmbH-Geschäftsführer den Geldbetrag XY als verdeckte Gewinnausschüttung vereinnahmt hat”, ist die Anzeige fehlerhaft … und der Fiskus straft: Denn der GmbH-Geschäftsführer hätte als Täter namentlich ausgewiesen werden müssen! § 29 Abs 5 FinStrG normiert nämlich, dass „eine Selbstanzeige nur für den Anzeiger und für die Personen gilt, für die sie erstattet wird”
Ein ähnlicher Fallstrick: Hat eine Gesellschaft „vergessen”, dem Fiskus maßgebliche Umsatzsteuer-beträge abzuliefern, genügt es nicht, diese Steuersünde später mittels Umsatzsteuerjahreserklärung quasi zu „beichten”, Im Umsatzsteuerformular wird schließlich kein „Täter” eingetragen, sondern nur der verantwortliche Geschäftsführer genannt. Und das reicht eben – bei einer strengen Auslegung von $ 29 Abs 5 FinStrG – nicht, um die angestrebte Straffreiheit zu erlangen. Eine weitere Falle birgt das „Verbandsverantwortlichkeitsgesetz”: Es verlangt, in der Selbstanzeige die Kapitalgesellschaft als zweite Täterin zu nennen. Ansonsten droht der Gesellschaft eine saftige Geldstrafe.
Ob für Einzelunternehmer-innen die Möglichkeit einer „konkludenten” Selbstanzeige durch rechtzeitige und richtige Abgabe der Jahres umsatzsteuererklärung für fehlerhafte Umsatzsteuervoran-meldungen offensteht, ist in der Fachliteratur umstritten. In der Praxis der Selbstanzeigen werden solche konkludenten Selbstanzeigen in der Regel bei Einzelunternehmen (in diesem Fall könnte die explizite Täter:innenbenennung entfallen, wenn keine andere Person in Frage kommt) von den Finanzbehörden akzeptiert, da in der Praxis die Suppe „nicht so heiß gegessen wie gekocht wird« 4 Die konkludente Selbstanzeige ohne Darlegung der näheren Sachverhaltsumstände ist jedoch mit großen Risiken betreffend die Anerkennung als strafbefreiende Selbstanzeige verbunden. Von einer solchen konkludenten Selbstanzeige ist daher definitiv und in allen Fällen ab-zuraten. Wenn eine Jahreserklärung eine Selbstanzeige darstellen soll, dann ist zumindest die Konzeption eines Begleitschreibens mit der Darlegung der Umstände dringend zu empfehlen.
Ein Fall aus der Praxis erläutert die besonderen Tücken: Drei Steuersünder erstatten Selbstan-zeige. Der vierte Betroffene liegt derweil am Meeresstrand und kann telefonisch nicht kontaktiert werden. Der Steuerberater entscheidet, für den urlaubenden Geschäftsführer keine Anzeige zu er-statten, und er tut gut daran: Aus den Ferien zurückgekehrt, erklärt nämlich der vierte Mann, keinesfalls eine Selbstanzeige machen zu wollen. Er fühlt sich schuldlos, weil er für das Rechnungswesen der Gesellschaft und den Zahlungsverkehr nicht zuständig war. Hier ist allerdings besondere Vorsicht geboten, denn es gilt der Grundsatz „Mitgefangen, mitgehangen”: Auch die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten kann saftige Geldstrafen nach sich ziehen …
Jeder Person steht es frei zu entscheiden, ob sie den Weg der Selbstanzeige wählt oder – nach Ausnutzung aller Rechtsmittel – eine Geldstrafe in Kauf nimmt. Beachten Sie zudem: Geschäftsführer:in-nen und Alleingesellschafterinnen einer GmbH können auch schuldlos sein, wenn diese jemand anderen als für ihre Steuersachen verantwortlich benennen. Diese andere Person muss dann mit unangenehmen Konsequenzen rechnen – es sei denn, sie kann wiederum selbst glaubhaft machen, nicht zuständig zu sein. In einem solchen Fall bleiben am Ende des Tages die GmbH-Geschäftsführerinnen übrig. Drum prüfe, wer sich zum bzw zur GmbH-Geschäftsführer:in bestellen lässt!
Und wir dürfen folgendes Gebot für Unternehmerinnen ins Stammbuch schreiben: Bevor die Selbstanzeige erstattet wird, ist unter Beachtung höchstmöglicher Sorgfaltsgrundsätze auszulo-ten, welche natürliche und juristische Person hinsichtlich des Vergehens als Täter in oder Mittä-ter.in angesehen werden könnte. Die Selbstanzeige sollte somit möglichst alle mit dem Vergehen im Zusammenhang stehenden Personen umfassen. Weiters dürfen Sie nicht vergessen, die juristische Person (GmbH, AG, Stiftung) als Täter:in anzuführen, weil nach dem Verbandsverantwortli-
bekommen enorm hohe Geldstrafen aufgebrummt.
chengesetz auch Verbände strafbar sind – diese kommen natürlich nicht ins Gefängnis, sondern bekommen enorm hohe Geldstrafen aufgebrummt.

Viertes Gebot: Du sollst keine bedeutenden Umstände vergessen

Geldstrafen sind vorprogrammiert, wenn die Steuersünder:innen nicht unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß berichten. Dabei sind die Bemessungsgrundlagen und die daraus ermittelten Steuerbeträge ebenso anzuführen wie alle Abgabenarten, so es um mehrere Steuern geht. Dieser Punkt ist besonders heikel, schließlich möchte niemand mehr Steuern zahlen als notwendig Wer jedoch zu Lasten des Fiskus – unter Außerachtlassung von Sorgfaltsgrundsätzen – schätzt, hat mit empfindlichen Strafen zu rechnen!
Nach den Wünschen der Finanzbehörden ist die Verfehlung sachverhalts- und zahlenmäßig so detailliert darzulegen, dass die Abgabenbehörde eine rasche und zutreffende Entscheidung in dieser Sache treffen kann. Die Abgabenbemessungsgrundlagen und die daraus abgeleiteten Steuerbe-träge müssen nachvollziehbar sein. Eine Schätzung der Steuerbemessungsgrundlagen ist zuläs-sig, wenn eine exakte Darstellung der Steuermessbeträge nicht möglich oder zumutbar ist. Also wenn die Zahlen unsicher sind – wenn zB die Schwarzumsätze nicht mehr genau ermittelbar sind oder wenn die exakten Unterlagen zu thesaurierenden Investmentfonds nicht vorliegen -, dann können die Steuerbemessungsgrundlagen auch geschätzt werden – aber in diesen Fällen sind die Schätzungsgrundlagen und -methoden und allenfalls Bandbreiten und Varianten schriftlich darzulegen.
Wie ist die Selbstanzeige zu erstatten?! Nach der derzeit herrschenden Verwaltungspraxis können Selbstanzeigen via Eingabe über „sonstige Anträge” via Finanz-Online (mit den entsprechenden Beilagen) oder mittels eines Schriftstücks via Post, Telefax oder persönlicher Übergabe an die Finanzamtsprüferinnen erfolgen. Eine Selbstanzeige per E-Mail ist jedoch mit Risiken für die Anerkennung behaftet, weil E-Mails als , finanzstrafrechtliche Nichts” anzusehen sind. Aus Sicht des Autors ist jedenfalls die Übermittlung der schriftlichen Selbstanzeige mittels eingeschriebenen Briefs oder mit Übergabeunterschrift der Finanzbeamtin bzw des Finanzbeamten oder Eingangsstempel des Finanzamtes zu empfehlen.

Fünftes Gebot: Du sollst tätige Reue zeigen und rechtzeitig zahlen

Wer sich an die ersten vier Gebote gehalten hat, muss „nur” noch den Schaden wiedergutma-chen. Im Falle der Steuer heißt das: Rückstand rechtzeitig begleichen! „Rechtzeitig” ist aber nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit „sofort”: Ist der Nachzahlungsbescheid ergangen, bekommen die Steuersünder:innen in der Regel noch einmal eine Nachfrist von einem Monat. Bei selbst zu berechneten Abgaben beginnt die Monatsfrist mit der Selbstanzeige zu laufen. Im Veranlagungsver-fahren setzt die Abgabenbehörde nochmals eine Nachfrist von einem Monat ab der Zustellung des Bescheides fest.
Die reuigen Steuerzahler:innen können bei der Finanz außerdem eine Stundung oder ein Raten-ansuchen beantragen. Wird die Abgabenschuld innerhalb einer Frist von zwei Jahren beglichen, bleiben die sündigen Steuerzahler:innen straffrei.
Aufzupassen heißt es, wenn das Steuerkonto aus anderen Gründen bereits im Rückstand ist.
Überweist nämlich der bzw die Selbstanzeiger:in seine bzw ihre (tatbezogene) Nachzahlung ohne jede konkrete Verrechnungsanweisung, rechnet die Finanz den Betrag grundsätzlich auf die bestehende „alte” Schuld an. Die Schuld aus der Hinterziehung gilt dann als nicht beglichen … und die strafbefreiende Selbstanzeige geht ins Leere.
Übrigens geben nicht nur Betriebsprüfungen Anlass für eine reuige Selbstoffenbarung gegenüber dem Fiskus. Ob Ehekrise, die Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder das Ende eines langfristigen Vertrages mit Geschäftspartnerinnen bzw Geschäftspartnern: So manch kon-fliktgeladene Situation hat schon zu einer wahren Anzeigenflut bei der Finanz geführt! Vermeiden
Sie Strafen, indem Sie schneller agieren als Ihre Widersacher:innen.
Und nun fehlt nur noch das sechste – und vielleicht wichtigste – Gebot: Gerate nicht in Panik und erörtere mit Fachexpertinnen und Fachexperten die Möglichkeit einer Selbstanzeige.

Source: https://lesen.lexisnexis.at/_/nachzahlen-und-ungeschoren-davonkommen-die-fuenf-gebote-fuer-reu/artikel/rwp/2022/6/RWP_2022_06_026.html

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