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Achtung: Steuerfalle beim Verkürzungszuschlag

Betriebsprüfung und Lohnsteuerprüfungen (GPLB) führen in aller Regel in der Praxis oft zu (höheren oder niedrigeren) Nachzahlungen. In der Folge wird der Einsatz des Verkürzungszuschlages gem § 30a FinStrG näher analysiert.

Vor allem die nicht korrekte Berechnung und Abfuhr von Lohnabgaben und/oder Einkommensteuern im Zusammenhang mit der Privatnutzung des liebsten Spielzeuges für Unternehmer – das Auto als “rollendes Steuerzuckerl” oder ist das Auto doch eher ein erheblicher Kostenfaktor?!2 – führt in der Regel zu Feststellungen der Abgabenbehörden. Fehler bei der korrekten steuerlichen Behandlung der Privatnutzung oder der Luxustangente beim Fahrzeug führen in der Regel zu Prüfungen, ob ein Finanzstrafverfahren gegen den Unternehmer eingeleitet wird. § 30a FinStrG erlaubt einen Ausweg: Die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages verhindert die Einleitung eines (nerven-, zeit- und kostenintensiven) Finanzstrafverfahrens. Allerdings kann die nicht gezielte Anwendung von § 30a FinStrG in der Praxis auch zu Steuerfallen führen.

1. Die Ziele des Verkürzungszuschlages

§ 30a FinStrG sieht als Option vor, dass die Abgabenbehörden berechtigt sind, eine Abgabenerhöhung von 10 % der anlässlich der abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahmen festgestellten Nachforderungen festzusetzen. Zudem muss der Verdacht eines Finanzvergehens bestehen und die Betragsschwelle von insgesamt EUR 10.000 für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) – insgesamt in Summe EUR 33.000 – darf nicht überschritten werden. Der Abgabepflichtige musss sich zudem mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklären. Er kann den Verkürzungszuschlag auch selbst beantragen. Wenn der Verkürzungszuschlag und die diesem zugrunde liegenden Nachforderungen zur Gänze innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung bezahlt werden, so tritt die Straffreiheit ein. Ein Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.

§ 30a FinStrG ermöglicht die Option auf eine “Rechtswohltat” – natürlich nur bei Zutreffen aller in § 30a leg cit genannten gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen! Der Abgabenpflichtige erspart sich hohe Kosten im Zusammenhang mit dem Ablauf eines ordentlichen Finanzstrafverfahrens, er zahlt praktisch ein “Organstrafmandat” und bleibt anonym und straffrei. Eine Eintragung in ein Finanzstrafregister erfolgt nämlich nicht, da kein ordentliches Verfahren eingeleitet wird.

Der Verkürzungszuschlag hat somit für die Finanzverwaltung und für die Steuerpflichtigen erhebliche Vorteile – beide Seiten ersparen sich enorme Verwaltungskosten mit der Durchführung eines ordentlichen Finanzstrafverfahrens. Und der Fiskus erhöht sein Steueraufkommen infolge der Festsetzung von Verkürzungszuschlägen.

2. “Geheimerlass” des Finanzministeriums bringt restriktive Verwaltungspraxis – Achtung Steuerfalle

In der Finanzverwaltungspraxis, vor allem bei Lohnabgabenprüfungen, sind Nachforderungen für die nicht ganz korrekte Abrechnung bei der steuerlichen Behandlung der Privatnutzung von Kraftfahrzeugen fast schon mehr die Regel als die Ausnahme. Und in weiterer Folge wird der Verkürzungszuschlag mehr oder weniger automatisch von der Finanzbehörde von Amts wegen festgesetzt.

Fallbeispiel aus der Praxis

Ein Firmen-Pkw wurde bei der Berechnung des Sachbezuges für die private Nutzung “vergessen”. Die Abgabennachforderung für die lohnabhängigen Abgaben macht im gesamten Prüfungszeitraum EUR 5.000 aus, somit beträgt der Verkürzungszuschlag EUR 500. Der Unternehmer ist sich zwar keiner Schuld bewusst, er akzeptiert allerdings zähneknirschend den Verkürzungszuschlag, schließlich würde die Beauftragung eines Steuerberaters im Zusammenhang mit einer möglichen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ein Vielfaches an Beratungskosten verursachen. Mehr oder weniger standardmäßig wird der Verkürzungszuschlag von Amts wegen – oder auf Antrag – verhängt. Aber Achtung, diese Praxis kann noch zur Steuerfalle werden, wie die Fortsetzung des Beispiels zeigen wird.

Fortsetzung des Fallbeispiels aus der Praxis

Ein paar Monate nach der Lohnsteuerprüfung klingelt die reguläre Betriebsprüfung. Nach monatelangen Prüfungen und Ermittlungshandlungen betragen die Nachforderungen EUR 30.000 für insgesamt drei Prüfungsjahre wegen steuerlicher Nichtanerkennung von Ausgaben mit privater (repräsentativer) Mitveranlassung. Der Steuerberater beantragt abermals den Verkürzungszuschlag und eine Festsetzung iHv EUR 3.000 (10 % des Verkürzungszuschlages).

Der Steuerberater im obigen Praxisfall kennt jedoch nicht den “Geheimerlass” des Finanzministeriums. Nach diesem ist die Anwendbarkeit des Verkürzungszuschlages nicht zulässig, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einmal ein Verkürzungszuschlag in Anspruch genommen wurde. Der “Geheimerlass” spricht von einem Ausschließungsgrund. Erlässe des Finanzministeriums haben für die Beamten der Abgabenbehörde Bindungswirkung, nicht aber für den geprüften Unternehmer und den Steuerberater. Die Steuerzahler können den Antrag auf Verkürzungszuschlag zwar stellen, sie werden aber einen abschlägigen Bescheid bekommen, weil kurze Zeit davor ein Verkürzungszuschlag für die Lohnsteuerprüfung rechtswirksam wurde und der Geheimerlass diese Praxis vorsieht. Die Tatsache, dass der Verkürzungszuschlag anlässlich der Lohnsteuerprüfung nur durch einen Bagatellbetrag verursacht wurde, spielt nach dem Geheimerlass offenbar keine Rolle.

Was sagt aber das Finanzstrafgesetz dazu?! § 30a Abs 6 FinStrG legt fest, dass eine Strafaufhebung unter Festsetzung einer Abgabenerhöhung ausgeschlossen ist, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, eine Selbstanzeige vorliegt oder es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. Das Fachschrifttum erläutert hierzu, dass die Abgabenbehörde von der Festsetzung eines Verkürzungszuschlages abzusehen hat, wenn präventive Erwägungen gegen eine Strafaufhebung sprechen.4 § 30a FinStrG legt somit keinen expliziten Ausschluss des Verkürzungszuschlages wegen eines zuvor festgesetzten Verkürzungszuschlages fest. Ein Finanzstrafverfahren im Lohnsteuerverfahren ist ja gerade nicht anhängig, weil ja ein Verkürzungszuschlag rechtswirksam beantragt wurde. Freilich kann aber jetzt argumentiert werden, dass ohne diesen ersten Antrag auf Verkürzungszuschlag ein Finanzstrafverfahren eingeleitet hätte werden müssen und in diesem Fall wäre ein nochmaliger Antrag auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlages auf Grundlage von § 30a Abs 6 FinStrG ausgeschlossen gewesen. Auf der anderen Seite halten wir fest, dass es bei Bagatellnachforderungen selten bis nie zu einer Einleitung eines Finanzstrafverfahrens kommt.

Fazit: Die dargelegte Praxis im Abgabenverfahren bei Finanzstrafverfahren ist überschießend und nicht vom expliziten Gesetzeswortlaut in § 30a FinStrG gedeckt. Die Nachforderungen dürfen gem § 30a Abs 1 FinStrG pro Veranlagungszeitraum EUR 10.000 – und insgesamt EUR 33.000 – nicht übersteigen. Der Abgabenpflichtige muss sich mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklären oder diesen beantragt haben und er muss auf die Erhebung eines Rechtsmittels (zB Beschwerde) gegen die Festsetzung des Verkürzungszuschlages wirksam verzichten. Dafür steht ihm eine Frist von 14 Tagen nach Festsetzung der Abgabennachforderungen zu. Dessen ungeachtet kann er ein Rechtsmittel gegen die zugrunde liegenden Abgabennachforderungen einbringen. Der Antrag auf Verkürzungszuschlag ist innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung zur Gänze zu entrichten. Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden. Und weiters ist die Festsetzung einer Abgabenerhöhung (Verkürzungszuschlag) dann ausgeschlossen, wenn bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, eine Selbstanzeige vorliegt oder es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten (§ 30a Abs 6 FinStrG).

Mein Fazit daraus: Die Praxis laut Geheimerlass mit einer 5-jährigen Sperrwirkung für die Abgabenerhöhung (Verkürzungszuschlag) ist nicht explizit von § 30a FinStrG gedeckt. Diese Feststellungen im Zusammenhang mit der Sperrwirkung von fünf Jahren sollten daher so schnell als möglich aus dem Erlass eliminiert werden! Für die Steuerberaterpraxis heißt es hingegen, dass der Antrag oder die Einverständniserklärung für die Abgabenerhöhung (Verkürzungszuschlag) des § 30a FinStrG wohl überlegt sein muss. Sonst drohen zeitaufwändige Verfahren und Geldstrafen, wenn ein Antrag auf Verkürzungszuschlag (zu Recht oder zu Unrecht) von der Abgabenbehörde abgelehnt wird.

3. Kurz & Bündig

Setzen Sie den Antrag auf oder die Einverständniserklärung für den Verkürzungszuschlag bei Betriebsprüfungen gezielt und klug ein. Sie haben laut Finanz nur einmal die Möglichkeit, Ihren Joker für die Straffreiheit ohne Verfahren einzusetzen.

Source: https://lesen.lexisnexis.at/_/achtung-steuerfalle-beim-verkuerzungszuschlag/artikel/rwp/2022/5/RWP_2022_05_020.html

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